Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
16. Jahrgang.1889
Seite: 156
(PDF, 166 MB)
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156 Psychische Studien. XVT. Jahrg. 3. Heft. (März 1889.)

Gefährlichkeit der von Laien vorgenommenen hypnotischen
Experimente immer mehr herausgestellt habe: ~ „Trotzdem",
so heisst es weiter, „thaten sich aller Orten Hypnotiseure
und Heilmagnetiseure auf, die bei dem Hange der Menschen
zum Mysteriösen stets gläubige Seelen und offene Geldbeutel
fanden." — JNun wurde der beiden Männer Hansen und Bollert
und ihrer Vorstellungen gedacht; dann liess es weiter: —
„Erst erneute Skandale während der Hansen-Böller fachen
Schaustellungen zeitigten das Verbot dieser öffentlichen
Demonstrationen."—Durch diese Ausführungen fühlte sich
Bollert beleidigt und führte in der Beweisaufnahme an
Gerichtsstelle an, dass er (Bollert) sich niemals mit Hansen
überworfen, also auch nicht ,,in heftiger Fehde getrennt
habe*' und demgemäss auch nicht wieder ,.kollegialisch mit
Diesem vereinen" konnte. Skandale seien während seiner
Schaustellungen überhaupt nicht vorgekommen, und ferner
habe er mit Hansen nicht gemeinsam hypnotisirt. Herr
Rechtsanwalt Broda setzte Böllerfs Ausführungen folgende
interessante Erklärung im Auftrage seines Mandanten entgegen
: — Beide Artikel rührten aus der Feder eines
hochangesehenen Arztes her und seien vor ihrer Aufnahme
in die .,Gartenlaube" von Herrn Kröner erst sorgfältig
durchgesehen worden. Gerade deshalb, weil sich Herr
Kt Öner einen allgemeinen Nutzen von der Warnung vor den
Gefahren des Hypnotismus versprochen habe, seien die
Artikel erschienen. Eine beleidigende Absicht habe dem
Beklagten, der mit Bollert überhaupt nie in persönliche
Berührung gekommen, völlig fern gelegen. Jedenfalls hätten
aber Bollert und Hansen namhaft gemacht werden müssen,
da diese Beiden die Hauptvertreter des Hypnotismus waren
und auch heute noch dafür gelten. Hierzu beantragte Herr
Rechtsanwalt Broda, Herrn Kröner den Schutz des §193
des R.-Str.-Ges.-B. angedeihen zu lassen. Auf Grund dessen
beantragte Herr Rechtsanwalt Broda die Freisprechung
Kröner's, Herr Rechtsanwalt Bölling dessen Bestrafung. Der
Gerichtshof nahm nun Folgendes für erwiesen an: — „Dem
Beklagten müsse der Schutz des § 193 des R.-Str.-Ges.-B.
zugebilligt werden, da er über das zulässige Mass berechtigter
Kritik nicht hinausgegangen sei. Wenn nun auch in dem
Vorwurte des Zankens und späterer kollegialer Wiedervereinigung
vielleicht eine Beleidigung hätte erblickt werden
können, so stehe jedoch auch in diesem Falle dem Beklagten
der Schutz des § 193 zur Seite. Dagegen sei aber tatsächlich
festgestellt, dass nach den Urtheilen höchster
medicinischer Autoritäten der laienhafte Hypnotismus viele
und grosse Gefahren für die Gesundheit mit sich bringe,


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