Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
17. Jahrgang.1890
Seite: 44
(PDF, 165 MB)
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44 Psychische Studien. XVII. Jahrg. 1. Heft. (Januar 1890.)

ein Finger amputirt worden. Man bedeutete ihr, sie würde
ihr Lebtag an Geschwüren zu leiden haben. In der That
bildete sich auch am Kinn ein Knötchen, das binnen zwei
Jahren zu einem schmerzenden grösseren Geschwür sich
entwickelt hatte. Im Beisein ihrer Hauswirthin erklärte
der Arzt eine Operation für nötbig. Sie liess sich jetzt
magnetisiren, machte Umschläge mit magnetischem Wasser,
und schon nach acht Tagen war nur noch eine Narbe sichtbar.
Seitdem sind beinahe zwei Jahre vergangen ohne Eückfall.
Die Narbe ist noch zu sehen. —

Frau Luise Stilger, Oastellstrasse 6, hatte während neun
Wochen entsetzliches Kopfweh, das unter der magnetischen
Behandlung verging und ein Jahr lang nicht wiederkehrte.
Dieses erzählte sie auch einem ihr unbekannten Herrn, der
sie besuchte und sich bemühte, ihr auszureden, dass sie
durch Magnetismus ihr Kopfweh verloren. Sie liess sich
aber nicht irre machen. Im Gerichtsgebäude erkannte sie
den fremden Herrn wieder. Es war der Kreis-Physikus. —

Meine Berufungsklage wurde vom Gerichtshofe abgelehnt
hauptsächlich im Hinblick auf § 198 des R.-Str.-
G.-B. Dieser Paragraph erklärt Denjenigen für straflos, der
zur Wahrung berechtigter Interessen einen beleidigenden
Ausdruck gebraucht, ohne dabei die Absicht l\x beleidigen
haben. Nach meinen Rechtsbegriffen dürfte der Schutz
dieses Paragraphen nur Demjenigen zur Seite stehen, der
in Wahrung berechtigter Interessen nothgedrungen einen
beleidigenden Ausdruck gebraucht, weil ihm keine andere
Foim der Aeusserung zu Gebote stand. Das ist aber bei
dem vorliegenden Fall keineswegs zutreffend, denn der
Angeklagte hätte mit ganz anderen Worten meine magnetischen
Kuren kritisiren können. Die willkürliche oder freie
Wahl eines beleidigenden Ausdrucks bedingt auch noth-
wendig die Absicht zu beleidigen. Ferner hätte sich der
Angeklagte erst Gewissheit darüber verschaffen müsssn, ob
die magnetische Heilkraft eine Unmöglichkeit sei. Vom
Gegentheil aber haben ihm verschiedene Personen die
Versicherung gegeben. Folgerichtig nach dem vom Gericht
gefällten Urtheil dürfte der Kreis-Physikus auch in Zukunft
sagen: — „kramer'$ Heilungen sind alle nur Schwindel, und
er nimmt den Leuten das Geld umsonst ab", während jeder
Andere für solche Aeusserung bestraft werden müsste. Diese
Auffassung ist nach meiner persönlichen Ueberzeugung eine
rechtsirrthümliche.

Nach obiger nüchternen Darstellung wird der Leser
vielleicht dem Glauben sich zuneigen, dass der Magnetismus
seine Berechtigung hat, dass hingegen die Hypnose verpönt


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