Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
17. Jahrgang.1890
Seite: 52
(PDF, 165 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Parapsychologie und Grenzgebiete der Psychologie

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/psychische_studien1890/0060
52 Psychische Studien. XVII. Jahrg. 1. Heft. (Januar 1890.)

d) Die 4. Dimension in 5. Instanz. — Der
Strafprozess gegen den Veranstalter des bekannten „Resauer
Spuks", den früheren Dienstkneclit Carl Wolter, tauchte
jetzt in Berlin in fünfter Instanz wieder vor dem Kammergericht
auf. Das Schöffengericht in Werder hatte bekanntlich
den Angeklagten wegen vier von ihm verübter selbstständiger
Handlungen des groben Unfugs zu je einer
Woche, in Summa zu vier Wochen Gefängniss verurtheilt,
die Strafkammer zu Potsdam dagegen nur zwei Unfugsfälle
für erwiesen erachtet, aber dennoch dasselbe Strafmaass
wie der erste Richter angewendet. Wegen dieser „reformatio
in pejus", weil nämlich nicht auf die entsprechend geringere
Strafe erkannt worden war, hob das Kammergericht in der
Revisionsinstanz am 29. Mai er. die Vorentscheidung auf
und wies die Sache behufs ander weiter Entscheidung wieder
an die Strafkammer zu Potsdam zurück, welche nun am
29. September die Strafe auf zwei Wochen Gefängniss
festsetzte. Hiergegen legte der Angeklagte wiederum
Revision ein, indem er diese Entscheidung sowohl in that-
sächlicher als rechtlicher Beziehung angriff und namentlich
auszuführen suchte, dass der äussere Bestand der öffentlichen
Ordnung durch die incriminirten Handlungen nicht verletzt
worden, also auch nicht grober Unfug anzunehmen sei.
Der Strafsenat wies indess in Rücksicht auf die betreffende
thatsächliche. ohne ersichtlichen Rechtsirrthom geschehene
Feststellung des Vorderrichters die Revision zurück.
(„General-Anzeiger für Leipzig" Nr. 329 v. 27. November
1889.)

e) Wegen Vergehens wider die persönliche
Freiheit durch Hypnotisiren stand vor der Strafkammer
zu Nürnberg der Commis Leonhard Putz. Derselbe
hatte in der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 1889, als er als
Gast im „Cafe Orient" weilte, versucht, die ihn bedienende
Kellnerin dadurch zu hypnotisiren, dass er sie aufforderte,
ihm ins Auge zu schauen, wodurch sie in einen schlafähnlichen
Zustand versetzt wurde, aus dem sie bald erwachte.
Nachdem, sie später einer zweiten Aufforderung des Putz
nachkam, trat wieder bei ihr ein Zustand der Mattigkeit
ein, in welchem sie jedoch noch bis zum nächsten Zimmer
sich schleppen konnte, woselbst sie fest einschlief und von
den nach einiger Zeit herbeigekommenen Wirthsleuten nicht
geweckt werden konnte. Der herbeigerufene Dr. Goldschtnidl
fand die Kellnerin leblos daliegend, jedoch ruhig athmend,
verschiedene Belebungsversuche (Zuführung künstlichen
Athmens, Druck auf die Halsnervenj blieben erfolglos, jeder
Hautreiz blieb vergebens, und erst nachdem der Arzt ihr


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/psychische_studien1890/0060