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Kurze Notizen.
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c) Verbot hypnotischer Experimente in Leipzig,
— Dem Experimentor Gustav Renau, der seit einigen Tagen
mehrere Male Vorträge über Hypnotismus mit Versuchen
hielt, die vieles Interesse erweckten, ist seitens der Behörde
auf Grund einschlagender gesetzlicher Bestimmungen das
weitere Auftreten hierselbst untersagt worden. Schon
die für gestern angesetzt gewesene Vorstellung konnte aus
dem angedeuteten Grunde nicht stattfinden. („Leipziger
Tageblatt", TAbend-Ausgabe] Nr. 147 v. 21. März er.). —
So denken die Medieinal-Collegien aller europäischen Staaten
für Charles Hansen's erneuerte Anregungen zum Studium
des Hypnotismus! Man vergl. „Psych. Stud." Januar-Heft
1890 S. 52 ff. mit Februar-Heft 1890 S. J04 sub g\ ferner
mit Juli-Heft 1890 S. 341 sub h), December-Heft 1890
S. 569 sub b), November-Heft 1891 S. 536 sub c)9 Februar-
Heft 1889 S. 105 sub c), April-Heft 1889 S. 207 sub e) und f).
d) Ein Gesetz gegen das Hypnotisiren. — Die
belgische Kammer hat den folgenden Gesetzentwurf angenommen
: — § 1. Wer eine durch ihn oder durch jemand
anderen hypnotisirte Person zur öffentlichen Schau stellt,
wird mit Haft von zwei Wochen bis zu sechs Monaten
und mit einer Geldbusse von 26 bis 1000 Franken bestraft.
— § 2. Wer als Nichtarzt einen Menschen hypnotisirt, der
das 21. Jahr noch nicht erreicht hat, oder nicht im voll-
brandigen Besitze seiner Geisteskräfte ist, wird mit Haft
von zwei Wochen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse
von 26 bis 1000 Franken bestraft, auch dann, wenn die
hypnotisirte Person nicht zur öffentlichen Schaustellung
benutzt wurde. In dem Falle, wenn auch eine solche Ueber-
tragung geschah, die das die ärztliche Praxis regelnde
Gesetz gleichfalls ahndet, kann auch dieser Paragraph angewendet
werden. — § 3. Mit Haft bestraft wird Derjenige,
der mit der Absicht, zu betrügen oder zu schädigen, durch
eine hypnotisirte Person eine solche Urkunde unterschreiben
lässt, die einen Vertrag, eine Verfügung, Verpflichtung,
Lösung oder Erklärung enthält. Dieselbe Strafe trifft Denjenigen
, der jene Urkunde zu seinem Nutzen verwerthet
hat. — § 4. Im Falle der Verletzung des vorliegenden
Gesetzes sind die Bestimmungen des § 85 des Oap. VII im
1. Band des Strafgesetzbuches anzuwenden.
e) Herr Dr. A. Ullrich in München theilt uns unterm
23. Februar er. mit, dass er einer der von Friedrich von
Hellwald nicht genannten und von uns (auf S. 42 des Januar-
Heftes er.) gewünschten Gewährsmänner ist, indem er uns
auf seinen Artikel: — „Äissawija (Fakire) auf der Pariser
Weltausstellung 1889" —, enthalten in der „Beilage der
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