http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/psychische_studien1893/0086
80 Psychische Studien. XX. Jahrg. 2. Heft. (Februar 1893.)
materielle Einschränkung voll zur Geltung kommen! Und
da sich derselbe unseren fünf Sinnen nicht präsentiren kann,
so bleibt ihm eben kein anderes Mittel, um mit uns in
Rapport zu treten.
An diese in der Natur der Dinge begründeten Verhältnisse
denkt man nicht im mindesten, und es werden daher
die Medien oft so hingestellt, als wenn dieselben bewusst
oder unbewusst einer Täuschung dienen würden.
Es würde den notwendigen Kampf bedeutend erleichtern
, wenn ein Experiment gefunden würde, gegen
welches keine Einwendungen erhoben werden könnten. Das
ist freilich schwer, denn die jenseitigen Existenzen haben
ihren eigenen Willen, können daher nicht nach Belieben
citirt werden.
Um aber doch annäherungsweise ein solches Experiment
machen zu können, könnte der Hypnotismus herangezogen
werden.
Ich will hier bloss eine Eigenschaft der Hypnose
hervorheben, die auch solche Kreise interessiren muss, die
sich sonst mit hypnotischen Untersuchungen nicht befassen.
Diese merkwürdige Eigenschaft besteht darin, dass die
hypnotisirte Person die Befehle des Hypnotiseurs zur
Ausführung bringt, und zwar nicht nur während des
Zustanden der Hypnose, sondern auch später im wachen
Zustande. Speciell die letztere Eigenschaft hat bereits das
Interesse juristischer Kreise erregt, da es nicht ausgeschlossen
ist dass auf diesem sicher ungewöhnlichen Wege Verbrechen
verübt werden können, und so wird sich die Strafrechtspflege
eingehends mit diesen Erscheinungen zu befassen
haben.*)
Nun entsteht die wohl berechtigte Frage: — Wenn
ein in der Hypnose ertheilter Befehl von dem Betreffenden
später im wachen Zustande pünktlich ausgeführt wird,
trotzdem der eigene Körper, so wie oft vom Betreffenden
unabhängige Nebenumstände der Ausführung Hindernisse
entgegensetzen , um wie viel pünktlicher und exacter wird
dieser Befehl ausgeführt werden, wenn diese Hindernisse in
Wegfall kommen, also wenn der Betreffende, befreit vom
*) Wenn nur dieses Sichbefassen der Rechtsprechung mit den
Erscheinungen des Hypnotismus und Mediumibinus nicht bloss, wie es
bisher allen Anschein hat, zur Belastung der in sie verdickten
Personen, sondern auch zur Entlastung derselben für in solchen
Znstäuden verübte Thaten führen möchte, bei denen die freie und
doch nur allein strafbare Willensthätigkeit notorisch aufgehoben war.
Aber man veruitheilt noch immer und überall unse e Medien ohne
Unterschied wegen Unfugs und Betrugs! — Der öeitr. d. Red,
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/psychische_studien1893/0086