Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
20. Jahrgang.1893
Seite: 117
(PDF, 160 MB)
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Wittig: Frau Valeska Töpfer vor der zweiten Berliuer Instanz. 117

Sitzungen der Angeklagten besuchten und dafür Eintrittsgeld
zahlten." — [Auf die Strafe von zwei Jahren Gefängniss
und fünf Jahren Ehrverlust — der Staatsanwalt hatte
damals nur sechs Monate Gefängniss beantragt — ist erkannt
worden, in Berücksichtigung der Gemeingefährlichkeit
der von der Angeklagten seit 20 Jahren gewerbsmässig
betriebenen Täuschungen, Der Vertheidiger der Töpfer,
Rechtsanwalt Wronker, hat gegen dieses Urtheil das Rechtsmittel
der Berufung eingelegt. Aus diesem Anlass hat heute
die fünfte Straf-(Berufungs-)Kammer des Königlichen Landgerichts
Berlin I diese Angelegenheit zu prüfen.]

Am 7. November 1891 nun gab die Angeklagte in dem
Oomtoir der Brüder Cohn in der Klosterstrasse 76 hierselbst
eine Sitzung. Sie wurde mittelst eines Strickes an einen
Stuhl gefesselt und demnächst durch einen Vorhang den
Blicken entzogen. In dem Räume, in welchem sich die
Angeklagte befand, hatte sich hinter einem Geldspinde
Dr. Cohn verborgen und beobachtete die Angeklagte. Nach
einigen Produktionen äusserte Jemand den Wunsch, dass
ein Geist den in einiger Entfernung von dem Stuhle des
Mediums befindlichen Ofenvorsetzer umwerfe. Nun trat
Dr. Cohn aus seinem Versteck hervor und stellte fest, dass
die Angeklagte die angeblichen Geisterthaten selbst ausgeführt
habe *) — Aehnliche Dinge hatte die Angeklagte
einem Zeugen Frankfurter vorzuspiegeln versucht, indem sie
ihm erklärte: — der Geist eines im Jahre 1791 verstorbenen
französischen Tambours habe die Marseillaise und das Lied:
— „Ich hattf einen Kameraden" (!) getrommelt.**)

Das Schöffengericht hat in diesem Treiben der Angeklagten
die Kriterien des fortgesetzten versuchten und
vollendeten Betruges erblickt. Bezüglich der gewählten
hohen Strafe heisst es in dem ersten Erkenntniss: —
„Strafschärfend fiel der grosse Umfang ins Gewicht, in
welchem die Angeklagte ihr betrügerisches Gewerbe betrieben,
die erheblichen Summen, welche sie damit erworben, endlich
die Erregung und Verwirrung weiter Kreise des Publikums,
welches die unsinnigen und abgeschmackten Schaustellungen
für ein Eingreifen der Geisterwelt in die äussere Ordnung
der Dinge gehalten." — Als strafmildernd ist in dem
Erkenntniss angeführt die bisherige Unbescholtenheit der

*) Der genaue Bericht hierüber steht „Psych. Stud." Juli-Heft 1892
8. 314—817 und die Widerlegung der Anschuldigungen des Dr. Cohn
wider das Medium daselbst von 8. 317 ab. — Der 8ekr. d. Red.

**) Dieser Vorfall beweist nichts gegen Frau Töpfer. Man vergl.
„Psych. 8tud.u Juni-Heft 1892 S. 279 mit zugehöriger Note 8 auf S. 284. —

Der Sekr. d. Red.


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