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172 Psychische Studien. XX. Jahrg. 3. Heft. (März 1893.)
im Hause gewesen sei, auch sei vor ihre Kammerthür ein
Posten gestellt worden, und trotzdem hatten sich die
Schläge fortgesetzt. Es waren 13 Zeugen geladen. Durch
die Beweisaufnahme machte sich allerdings die Vernehmung
von vier derselben überflüssig, allein die Verhandlung nahm
doch vier Stunden in Anspruch. — Gerichts-Ztg.J
Herr Lehrer M. constatirt auf Befragen nochmals,
dass die H. eine willige, aber schwache Schülerin gewesen
sei. [Der Eindruck, welchen die H. bisher gemacht
hac, bestätigt diese Meinung ihres Lehrers vollkommen, sie
widerspricht ihren früheren Aussagen, und auch in der
Haupt Verhandlung versteht sie den Sinn der allereinfachsten
Fragen nicht.]
Der Herr Staatsanwalt bezeichnete sie als in drei
Fällen des Klopfens überwiesen — weiter nicht! Eingestandenermassen
hat die Angeklagte die Leute „in Angst"
bringen wollen. Der Thatbestand des groben Unfugs sei
erfüllt, — die Erkenntniss des strafbaren Thuns habe ihr
nicht gemangelt. Aber bei der Ausmessung der Strafe
bitte er den geistigen Zusand der Angeklagten mildernd
in Betracht zu ziehen.
Herr Ref. Dr. Krüger, in Vertretung des Herrn Dr.
Zehme, plaidirte in glänzender Verteidigung für die Freisprechung
seiner Clientin, [die nicht im Stande gewesen
sei, die Folgen ihres Thuns zu ermessen. Von sarkastischem
Humor durchwürzt sind namentlich die Ausführungen des
Herrn Vertheidigers über die drei Kommilitonen, welche *
ausgezogen waren, um den Gespenstern früh auf den Leib
zu rücken. — L. Ger.-Ztg.]
Die Angklagte Harting wurde demgemäss freigesprochen
und ihrer Familie überwiesen. [Der Gerichtshof erachtete
zwar, dass sich die Harting in zwei Fällen, wo sie absichtlich
geklopft, des groben Unfugs schuldig gemacht habe, sprach
sie aber auf Grund § 56 des Reichstrafgesetzbuchs dennoch
frei, weil sie die zur Erkenntniss der Strafbarkeit ihrer
Handlungsweise erforderliche Einsicht bei der That nicht
besessen habe. Sie habe zwar zu dem Polizeilieutenant
Lerz gesagt: — „Sie werden mich doch nicht ins Gefängniss
stecken V1 — sie ist sich aber bei ihrem Thun nicht bewusst
gewesen, dass auf ihre That eine richterliche Strafe erfolgen
könne.] (So endete der grosse Spuk von Lindenau: —
wer neben dem Mädchen noch mitgeklopft hat, ist eben
auch heute noch nicht constatirt! — Jedenfalls aber war
man sich darüber (von Seiten der ersten Beobachter) klar,
dass Menschenkraft oder Wille dieses detonationsartige
Geräusch nicht hervorbringen konnten. — L# Ger.-Ztg.)
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