Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
21. Jahrgang.1894
Seite: 191
(PDF, 169 MB)
Bibliographische Information
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Wittig: Ein hellsehendes Heümedium im Kampfe etc. 191

seher." — Hellseherei gebe es aber nicht, *) und da er nicht
verrückt sein wolle, so bleibt nur das übrig, dass er ein
Schwindler sei. — Der Ankläger bejaht die Vermögensschädigung
der Besucher Josfs. Hierauf geht er auf den
Mitangeklagten Dr. Grosse über. Derselbe sei während
seiner Studienzeit an vier epileptischen Anfällen erkrankt,
19 Monate in der Irrenanstalt Jena gewesen, deren Ab-
gangszeugniss besagt, dass Grosse an leichter Urtheils-
schwäche leide. Der Staatsanwalt erklärt die Stellung
Dr. Grosses damit, dass er nicht mehr die nöthige Energie
besitze, den Kampf um's Dasein aufzunehmen, und daher
so herabgekommen sei, dass er sich zum Handlanger eines
Kurpfuschers mache. „Würde ein Rechtsanwalt, der zu
einem Winkeladvokaten als Schreiber ginge, nicht mit
Schimpf und Schande aus dem Stande vertrieben?" —
fragt der öffentliche Ankläger. — Dr. Grosse sei der Beihilfe
zum Betrug des Jost schuldig. — Die Nichte Wolff habe
nicht an Jost geglaubt, denn sie habe das ja Jahre lang
gesehen, dass er nicht schlief, und habe Jost in den
Sitzungen zugeflüstert. — [Der Staatsanwalt weist darauf
hin, dass in Frankreich der somnambulistische Schwindel in
gleicher Weise getrieben werde, auf die zahllosen Somnambulenkabinette
, die man täglich in den französischen
Zeitungen angezeigt finden könne. Auch in Frankreich
käme es vor, wie sich aus Urtheilen französischer Gerichte
ergebe, dass gewissenlose Aerzte oder heruntergekommene
officiers de santö solchen Kurpfuschern Handlangerdienste
leisteten, und Verbindungen finanziellen Charakters zwischen
den Kurpfuschern und Apothekern seien dort ebenfalls
nichts Seltenes. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft findet
in dem Vorgehen Josfs alle Thatbestandsmerkmale des
§263 des Strafgesetzbuchs, insbesondere auch dasjenige der
Vermögensbeschädigung erfüllt, und beantragt, ihn dem-
gemäss der ihm zur Last gelegten Vergehen — es handelt
sich nach der Anklage um fünf Fälle des vollendeten Betrugs
und drei Betrugsversuche (bei den Zeugen v. Bergmann,
Dr. Müller und Göller) — unter Fallenlassen der Anklage
in dem ßiebold^schm Falle, für schuldig zu erklären. Es
sind die bezichtigten Fälle nach Angabe der Staatsanwaltschaft
aus hunderten nur als die deutlichsten herausgewählt
worden. In Bezug auf den Angeklagten Dr. Grosse hebt
der Staatsanwalt das Verwerfliche der Handlungsweise eines
Arztes hervor, der, obschon er das Staatsexamen mit „gut"

*) Man vgl. „Das Hellsehen" von Dr. Carl du Prel. Psyoh.-Stud.
1890 8. 457, 512 ff. -


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