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194 Psychische Studien. XXL Jahrg. 4. Heft. (April 1894.)
Möglichkeit der Hellseherei erhebe, aber nichtsdestoweniger
die ernste und gewissenhafte Prüfung jeden Spezialfalls
anempfehle, da beachtenswerthe Stimmen das Vorhandensein
derselben vertreten. — Vergebens suche die Staatsanwaltschaft
das Gewicht der bedeutsamen Thatsache abzuschwächen
, dass von über 100 vernommenen Zeugen, die
man auf Betrug hin inquirirt habe, schliesslich mit Mühe
und Noth nur 8—10 beigebracht werden konnten, die sich
enttäuscht fühlen und das Beweisthema der Anklage in
einem gewissen Umfang zu bestätigen scheinen. Am besten
erhelle aus dem seinerzeitigen Zirkularschreiben der Staatsanwaltschaft
an die über ganz Elsass-Lothringen, Baden
und die Rheinpfalz zerstreuten Amtsgerichte, wie wenig die
ursprünglich aufgestellten Verdachts- und Anklage-Momente
bestätigt worden seien. Damals habe man vor Allem festzustellen
versucht, dass Jost überall Agenten besitze, mit
den Patienten vorher über ihre Krankheit korrespondire,
im Eisenbahnwagen oder Vorzimmer die Leute vorher ausfragen
lasse und vor Allem, dass Jost in bemerkbarer Weise
Schlaf simulire, indem er zeitweise die Augen öfine. Jetzt,
nachdem die Zeugen mit beinahe vernichtender Einstimmigkeit
diese Punkte, beziehungsweis Fragen negativ beantwortet
hätten, ändere man plötzlich in der 12. Stunde das
System und lege das Hauptgewicht auf die strafrechtlich
unerhebliche Thatsache, dass in vereinzelten Fällen die
Diagnose falsch oder zu allgemein gewesen sei. Gegenüber
den unbestreitbaren Heilerfolgen greife man zu dem
schwachen Argument, dass Jost durch Suggestivfragen das
Leiden der Besucher errathen und durch unschädliche
Mittelchen zeitweise gelindert habe. — Die ganze Beweisaufnahme
widerlege diese einseitige Auffassung der Staatsanwaltschaft
. Es sei gar zu bequem, die theilweise hochinteressanten
Fälle nach der gemeinsamen negativen
Schablone zu behandeln, anstatt, wie es der Ernst der
Anklage erfordere, jede einzelne Aussage objectiv zu würdigen
. Mit dem Schlagwort von Occultismus und den
dogmatischen Sätzen der Sachverständigen sei gegenüber
erwiesenen Thatsachen hier auf dem juristischen Gebiete
nichts gethan. Vor Allem passe das Beispiel derjenigen
Kreise, welche aus Hang zur Geheimthuerei dem Hypnotis-
mus oder Magnetismus sich zuwenden, in keiner Weise
hierher. Der alemannische Völkerstamm, zu dem die
Elsässer und ein grosser Theil Badens gehöre, zeichne sich
durch praktischen, nüchternen Sinn und sogar durch ein
gewisses Misstrauen gegenüber fremdartigen Erscheinungen
aus. Einzig die grossartigen Erfolge hätten es daher ver-
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