Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
21. Jahrgang.1894
Seite: 202
(PDF, 169 MB)
Bibliographische Information
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202 Psychische Studien. XXL Jahrg, 4. Heft. (April 1894.)

überschattet. Von Zeit zu Zeit fliegt über das Gesicht
ein Lächeln, das man cynisch nennen möchte. Kurze Zeit
darauf wird auch der Angeklagte Jost in den Saal geführt.
Er ist wie an den beiden ersten Verhandlungstagen in
einen einfachen, nach ländlicher Mode angefertigten blauen
Cheviotanzug gekleidet und hat darüber einen hellbraunen
soliden Havelock angezogen. Nachdem er sich des letzteren
in einem Nebenzimmer entledigt hat, nimmt er auf der
vordersten Bank — der kleine Sitzungssaal des Zaberner
Landgerichts zählt überhaupt nur drei Bankreihen — Platz.
Das Gesicht scheint noch hagerer geworden zu sein als vorher
. Die Ehefrau Wolff ist, wie man hört, erkrankt in ihre
Heimath Dorlisheim zurückgekehrt; dagegen befindet sich
ihr Mann, der seines Zeichens ebenfalls Schneider ist, (wie
auch der Angeklagte Jost, ehe er in „grössere Bahnen"
einlenkte,) unter den Zuhörern. Ebenso der Angeklagte
Dr. Grosse, der sich gradezu in gemüthlicher Stimmung zu
befinden scheint und in seiner sächselnden Mundart Gespräche
mit dem einen oder anderen anknüpft.

Die Vertheidigung des Angeklagten führt auch heute
wieder der Strassburger Rechtsanwalt Frhr. Schott von
Schottenstein. Die beiden anderen Angeklagten sind ohne
Vertheidiger.

Nachdem das Gericht eingetreten war und der Aufruf
der Zeugen erfolgt ist, stellt der Vertreter der Staatsanwaltschaft
, Staatsanwalt Dr. Kanzler, den Antrag auf
Ausschluss der Oeffentlichkeit.

Der Vertheidiger und die Angeklagten haben nichts
dagegen einzuwenden. Das Gericht verkündet darauf den
Besehluss, dass wegen der Gefährdung, die von einer öffentlichen
Verhandlung für die Sittlichkeit zu befürchten wäre,
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen wird. Die Zuhörer entfernen
sich aus dem Saal.

Da die Vernehmung der Angeklagten, der Zeugen und
die Verlesung einer, wie es heisst, grossen Zahl von Schriftstücken
viel Zeit in Anspruch nehmen wird, die Ausführungen
der Staatsanwaltschaft und der Vertheidigung
mit Rücksicht auf die Bedeutung des Gesammtfalles wohl
auch nicht kurz ausfallen werden, nimmt man an, dass die
heutige Verhandlung wahrscheinlich wieder nicht vor später
Abend- oder Nachtstunde zu Ende gehen wird. Eine
sofortige Verkündigung des ürtheils erscheint bei der
Massenhaftigkeit des Stoffes, den das Gericht in der ersten
Anklagesache zu bewältigen hat, ausgeschlossen,


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