Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
21. Jahrgang.1894
Seite: 207
(PDF, 169 MB)
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Wittig: Ein hellsehendes Heilmedium im Kampfe etc. 207

Fälle des vollendeten Betrugs auf die Einsatzstrafe von
sechs Wochen Gefängniss und 100 Mark Geldstrafe, wegen
der Betrugsversuche auf eine solche von je drei Wochen
Gefängniss und 100 Mark Geldstrafe erkannt.

Die Angeklagten Dr. Grosse und Frau Wolff werden
der Beihilfe zu den seitens des Jost begangenen Vergehen
des vollendeten, beziehungsweise versuchten Betrugs schuldig
befunden und die Wissentlichkeit von dieser Beihilfe bei
Dr. Grosse damit begründet, dass er als wissenschaftlich
gebildeter Arzt von der Schwindelhaftigkeit des Unternehmens,
dem er seine Hand geliehen, tiberzeugt gewesen sein müsse,
bei Frau Wolff mit ihrer offenbaren Intelligenz und der Einsicht
, die sie durch ihre langjährige Thätigkeit als Gehilfin
ihres Oheims von dorn wahren Wesen des Treibens des
letzteren erlangt haben müsse. Beiden Angeklagten werden
jedoch mildernde Umstände bewilligt und diese bei Dr. Grosse
darin gesucht, dass er infolge seiner früheren Erkrankung
eine Herabminderung seines geistigen und moralischen
Unterscheidungsvermögens erlitten habe, bei Frau Wolff in
dem Abhängigkeitsverhältniss, in dem sie sich ihrem Oheini
gegenüber befunden habe. In Anwendung der §§ 263, 49
und 78 Strafgesetzbuchs wird darauf gegen Dr. Grosse wegen
der Beihilfe zu jedem" vollendeten Betru j auf 5x50 Mark,
wegen jener zu jedem Betrugs versuch auf 3x25 M, erkannt.
Gegen Frau Wolff lauten die in gleicher Beziehung ergangenen
Geldstrafen auf 5x15 und 3—10 Mark.

Hinsichtlich der weiteren Anklage gegen Jost, Urban
und Aufschneider wegen Vergehens gegen § 175 Strafgesetzbuchs
hätte es in Anbetracht der Widrigkeit des Falles
unter anderen Umständen wohl auffallen können, dass das
Gericht nicht gemäss der ihm durch die Novelle des Jahres
1888 ertheiiten Befugniss für die Verkündung dieses Theiles
der Urtheilsgründe die Oefientlichkeit ausschloss. Man geht
aber wohl nicht fehl in der Annahme, dass das Gericht
diese Ausschliessung der Oeffentlichkeit aus dem wohlerwogenen
Grunde unterlassen hat, um damit den Zuhörern
und damit der breitesten Oeffentlichkeit die Möglichkeit zu
verschaffen, sich das Charakterbild des Mannes, aus dem
nach der Aussage des von der Vertheidigung geladenen
Sachverständigen der Geist eines bedeutenden
Arztes gesprochen haben soll, nach einer anderen
JRichtung hin zu ergänzen. Wenn eine Zeitung auch darauf
verzichten muss, die Einzelheiten jener Urtheilsbegründung
wiederzugeben, so darf sie doch ihren Lesern nicht die
Umrisse eines Bildes von trauriger sittlicher Ver-


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