Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
21. Jahrgang.1894
Seite: 208
(PDF, 169 MB)
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208 Psychische Studien. XXI. Jahrg. 4. Heft. (April 1894.)

irrung*) vorenthalten, die sieh aus jener Darstellung
als Ergebniss der gerichtlichen Verhandlung herauszeichnen
. Im Falle des Angeklagten Urban konnte bei den
widersprechenden Angaben kein strenger Beweis dafür erbracht
werden, dass zwischen ihm und dem Angeklagten
Jost ein durch den genannten Gesetzesparagraphen unter
Strafe gestellter unsittlicher Verkehr bestanden habe. Urban
musste daher freigesprochen werden. Im Falle des Angeklagten
Aufschneider hat es dagegen Jost nach den Urtheils-
gründen auf dem Gewissen, einen vorher unverdorbenen
Menschen an Leib und Seele zerrüttet zu haben. Das
Gericht erkannte wegen dieses Vergehens gegen Jost auf
eine Gefängniszstrafe von einem Jahre und sprach den
Aufschneider nur deshalb frei, weil es annahm, dass er zur
Zeit der Begehung der That — er hatte damals das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet — die zur Erkenntnis
ihrer Stralbarkeit erfordei liehe Einsicht nicht
besessen habe (Strafgesetzbuch § 56). Gegen Jost wurde
darauf gemäss den geltenden Bestimmungen auf die oben
genannte Gesammtgefängniszstrafe erkannt; eine Anrechnung
der Untersuchungshaft soll bei ihm nicht stattfinden. Gegen
die Angeklagten Urban und Aufschneider wurde der gegen
sie erlassene Haftbefehl aufgehoben.

Nach Schluss der Verhandlung spielte sich noch ein
kurzer beweglicher Auftritt ab. Jost ist, was in den früheren
Berichten nicht erwähnt wurde, Witwer und Vater einer

*) Das ist für die Wissenden eben noch höchst fraglich! Wenn
erwiesen werden kann, dass Jost im hypnotisch-magnetischen Zustande
und nicht bei wachem Bewusstsein sich befunden habe, als er diese
Leute, die Hilfe suchend zu ihm kamen, geschlechtlich behandelte, so
ist er auch von jeder Schuld eines Vergehens gegen den oben angezogenen
Paragraphen freizuspi echen. Bios vom hypnotischen Standpunkte
aus heurtheilt, würde doch wohl dem Angeklagten der ihn
buggerirende Einfluss des Patienten Aufschneider, von dessen durch
Jost veiföhrter Unschuld sich das Urtheü so überzeugt erklärt, zur Entschuldigung
dienen. Konnte dieser auf Grund seiner Jugend und weil er die
zur Erkenntnis« ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besessen
habe, freigesprochen werden, so gilt derselbe Paragraph auch für
wirklich hypnotisirte oder magnetisirte Personen, welche ebenfalls im
Zustande der Nichterkoontniss ihrer Thaten und Worte sich befinden.
Und läge auch der Fall genau nach dem angezogenen Paragraphen,
so bleibt immerhin der völlig anormale Zustand des Schlofers, den
freilich der Gerichtshof nicht anerkannt hat, ein triftiger wissenschaftlicher
Grund für ein unabsichtliches Vergehen, über das die Meinungen
selbst der bedeutendsten Gerichtsärzte in neuerer Zeit getheilt sind«
Und es bleibt ausserdem eine schwere Verurtheilung, auf die Aussagen
eines einzigen Mannes hin, falls sich der Schlofer nicht selbst für
schuldig bekannt hat, was aber aus den bisherigen Mittheilungen nicht
hervorgeht. — Der Sekr. d. Red.


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