Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
21. Jahrgang.1894
Seite: 211
(PDF, 169 MB)
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Witfeig: Ein hellsehendes Heilmedium im Kampfe etc. 211

V

*

auffallend, dass Jost sich nicht in einem Abhängigkeits-
verhältniss zu der Einschläfernden befunden habe. Prof.
Naunyn habe sich dieser Ansicht Fürsiners angeschlossen.
Das Gericht habe hierbei die Ueberzeugung gewonnen, dass
der Angeklagte in seinen Consultationen bei vollem Be-
wusstsein gewesen sei. Daher sei alles Wunderbare ausgeschlossen
. — Die Entlastungszeugen, deren bona fides
nicht angegriffen wird, seien aufgeregt, geängstigt und vom
Zauber des Mystischen befangen gewesen. — Alle ruhig
beobachtenden Zeugen sagen aus, dass Jost durch seine
Fragen den Besucher zur Auskunft veranlasst habe. Die
Heilerfolge des Jost seien, wie Prof. Dr. Naunyn mit Recht
sagt, Selbsttäuschung. Vielfach möge auch die Krankheit
von selbst gut verlaufen sein. —

Man dürfe annehmen, dass die langjährigen Erfahrungen,
Jost in den Stand gesetzt haben, Linderung durch geeignete
Mittel wie Creosot, Antipyrin, Morphium zu verschaffen. —
Das Gericht habe nicht die geringste Veranlassung, an der
Glaubwürdigkeit der von der Vertheidigung vielfach angegriffenen
Sachverständigen, welche anerkannte Autoritäten
in ihrem Fache sind, zu zweifeln.

Der Angeklagte spiegelte vor, dass er Hellseher sei.
Es sei ein Vertrag anzunehmen, wonach die Besucher eiue
besondere Heilkraft erwarteten. Da diese nicht vorhanden,
seien sie getäuscht worden. Eine Vermögensschädigung
der Besucher sei vorhanden, da sie für ihr Geld, anstatt
eines wirksamen Rathes eines besonders befähigten Mannes,
nichts als den eines Kurpfuschers erhalten hätten. Einen
rechtswidrigen Vermögensvortheil habe Jost sich verschafft,
da er sein angebliches Heilverfahren gewerbsmässig betrieben
und gewusst habe, dass er auf die Zahlung seines Rathes
kein Recht habe.

In der Begründung werden nun die Fälle beleuchtet,
welche zu Strafe Anlass gegeben. Getäuscht worden sei
Zeuge Schult, wobei der Umstand, dass er sich nicht für
betrogen halte, nicht entscheidend sei. Beim Apotheker
Göller sei zwar ein Irrthum nicht erregt, da er dem Jost
von Anfang an nicht getraut, aber der Anfang der Ausführung
des Betrugsversuchs sei vorhanden. Bei Dr. phil.
Müller-Berlin liege nur ein strafbarer Versuch vor, ebenso
bei General v. Bergmann Vollendeter Betrug liege vor in
den Fällen Anna Heid, des Landwirtbs aus Hinterzarten,
Schmitt'Freiburg, Frau Wronker-Mannheim und Frau Kolb.

Für das Strafmaass erschwerend sei der Umstand, dass
Jost vorbestraft, mildernd sein 'Wohlthätigkenssinn. In
Anwendung der §§ 263, 43 und 74 des Str.-G.-B. wurde

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