Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
22. Jahrgang.1895
Seite: 74
(PDF, 153 MB)
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74 Psychische Studien. XXII. Jahrg. 2. Höft. (Februar 1895.)

Stettin zu kommen, damit seine Frau, die durcli die
Influenza wieder einen .Rückfall bekommen habe, die Kur
von Neuem aufnehmen könne, da ein nochmaliger Aufenthalt
in Berlin für ihn zu theuer werden würde. —

Als siebenter Zeuge erschien der Kaufmann
Stange und erklärte: - Er sei durch einen Bekannten
auf Reichel aufmerksam gemacht worden und sei im Februar
1894 zu ihm gegangen, um sich wegen eines nervösen
Kopfleidens von ihm magnetisiren zu lassen, Er habe das
Zutrauen gehabt, class der Magnetismus ihm helfen werde,
und habe sich in seinen Erwartungen nicht getäuscht gesehen
. Auf Befragen sagt der Zeuge aus, dass Reichel ihm
eine Flasche mit einer ätherischen Flüssigkeit zum Einreiben
als Nachhilfe für den Magnetismus gegeben habe. Alle
diese Zeugen bekunden, dass die Behandlung seitens
Reichet^ nur mittelst der blossen Hände geschehen sei, und
dass irgend welche Apparate oder Instrumente nicht zur
Anwendung gekommen seien, und dass alle sich nur auf
die magnetische Kraft ReicheVs verlassen haben. —

Als achter und letzter Zeuge wurde noch der
Portier des Hotels de Prusse, in welchem Reichel Wohnung
genommen hatte, vernommen darüber, ob er gesehen habe,
dass viele Personen während der Sprechstunden zu Reichel
gekommen seien, und sagt derselbe aus, dass, soweit er
gesehen habe und es schätzen könne, acht bis zehn Personen
täglich Reichet s Sprechstunde besucht hätten. —

Nach dieser Erhebung der Zeugenaussagen wurde
Seiteng. der Staatsanwaltschaft die Aufhebung des ersten
Urtheils und die Verurtheilung des Augeklagten zu M. 41)
Geldstrafe, eventuell vier Tage Haft, beantragt. — Der
Vertheidiger, Herr Rechtsanwalt Glatzel aus Berlin,
bestritt, dass die Anwendung der magnetischen Kraft
überhaupt als Heilverfahren zu betrachten sei und die
Requisite des angezogenen Paragraphen 56 a der Gewerbeordnung
vorlägen. Er erging sich dann noch in langen
Rechtsausfühiungen. Der Gerichtshof erkannte jedoch dem
Antrage des Staatsanwalts gemäss und verurtheilte Reichel
zu M. 40, eventuell vier Tage Haft, indem er begründend
anführte, es sei nach den Zeugenaussagen erwiesen, dass
Reichel 1) eine gewerbliche Niederlassung in Stettin nicht
begründet und daher ausserhalb seines Gewerbebezirks thätig
gewesen sei, 2) dass er die Heilkunde thatsächlich ausgeübt
habe, da er Kranke in Sprechstunden empfangen, behandelt
und ihnen Mittel angerathen habe, und wenn er auch theil-
weise auf Bestellung gekommen sei, er dennoch auch Viele
behandelt habe, die ihn nicht gerufen hätten.


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