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76 Psychische Studien. XXII. Jahrg. 2. Heft. (Februar 1895.)
ob ich dort prakticiren dürfe, und es mir erlaubte,
erklärte mir der Staatsanwalt, das ginge ihn
nichts an, er stünde über der Polizei. Das ist
für Magnetiseure wichtig zu wissen! § 56a lautet, dass
nicht-approbirte Aerzte nicht herumziehen dürften, — dass
ich aber als Magnetiseur gar nicht einmal approbirt werden
kann, weil noch kein Lehrstuhl für Magnetismus existirt,
kümmert das Gericht nicht. Nur diejenigen, welche mich
beriefen, konnte ich behandeln, aber Niemand weiter. —
Beifolgenden Brief eines Stettiners über meinen Vertheidiger,
Herrn Rechtsanwalt Glatzel aus Berlin in beiden Instanzen,
lege ich Ihnen originaiiter bei" —
Dieser Brief, d. d. Stettin d. 26. April 1894, lautet im
Wesentlichen, wie folgt: — „Das war aber auch eine
glänzende Vertheidigung! Einen besseren Vertreter konnten
Sie [seil, für die erste Instanz am 2b. April 1894] gar nicht
finden, und kann ich Herrn Glatzel nur alle Hochachtung
zollen. Eins bedauere ich nur aufrichtig, dass Sie nicht
selbst mit ihm hergekommen sind, um der Verhandlung als
Zuhörer beizuwohnen! Das hätten Sie hören und sehen
müssen, wie holpng der Amtsanwalt die Anklage begründete,
wie Richter und Schöffen anfänglich augenscheinlich ganz
auf seiner Seite waren, und wie dann mit jedem Wort der
eleganten, klaren und scharfen Verteidigungsrede auf den
Mienen des Gerichtshofes deutlich zu lesen war, dass er sich
mehr und mehr von der Ansicht des Amtsanwalts entfernte
und derjenigen des Vertheidigers zuneigte. Die Sache,
welche zu ziemlich später Stunde angesetzt war, gewann
durch die Vertheidigung für die Richter und alle Anwesenden
ein derartiges Interesse, dass Alle bis zum letzten Augenblicke
der nahezu einstündigen Verhandlung mit gespanntester
Aufmerksamkeit folgten. Ich für meinen Theü kann sagen,
dass ich lange keiner so hoch interessanten Verhandlung
beigewohnt habe, und dass ein schwieriger und verwickelter
Kriminalfall nicht hätte fesselnder sein können. Auf alle
Fälle bedeutet diese Freisprechung einen ganz bedeutenden
und wichtigen Erfolg für Sie und die Sache, besonders da
die Schöffen aus den ersten Gesellschaftsklassen durch die
Verhandlung Interesse an der Sache gewonnen haben und
zweifellos dieselbe in ihre Kreise weiter tragen werden.
Selbst, wenn Berufung eingelegt werden sollte, so glaube
ich jetzt bei der bedeutenden und geradezu bewunderns-
werthen Sachkenntniss der Vertheidigung, dass auch in
zweiter Instanz zu Ihren Gunsten entschieden werden dürfte.
Die Ausführungen Ihres Herrn Vertheidigers waren so
überzeugend und brachten derartige neue Gesichtspunkte
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