Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
23. Jahrgang.1896
Seite: 418
(PDF, 187 MB)
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418 Psychische Studien. XXIII. Jahrg. 8. Heft. (August 1896.)

Abends, auf dem Maskenballe trafen die beiden zusammen.
Hier hielt es Dr. Evers am geeigneten, den Hecker zu fragen,
ob dieser gesagt habe, Dr. Evers habe sein Ehrenwort
gebrochen. Hecker bejahte dieses, und nach berühmten
Mustern gab ihm Beferendar Dr. Evers vor versammeltem
Ballpublikum eine Ohrfeige. — Diese Ohrfeige war
gestern Gegenstand der Beleidigungsklage am Schöffengerichte
. Ernste Folgen hat schon die Ohrfeige, die einst
Graf Essex erhielt, gehabt; jahrelange Kriege wuchsen schon
aus einer Ohrfeige hervor, was aber diese Ohrfeige des
Dr. Evers noch alles bringen wird, ist noch gar nicht
abzusehen. Zunächst wurde von der Ohrfeige dem Landgerichtspräsidenten
Witte Mittheilung gemacht und gegen
Dr. Evers das Disciplinarverfahren eingeleitet, wobei in Bezug
auf das Ehrenwort nichts ermittelt, der Referendar jedoch
nach Saarbrücken versetzt wurde. Dann folgten Duellforderungen
, Erkenntnisse des militärischen Ehrengerichts,
und jetzt liegen die Akten zur endgültigen Entscheidung in
Berlin. Dieser Ohrfeige halber, von der Dr. Evers jetzt
nicht mehr wusste, ob es eine rechte oder eine linke gewesen
sei, war eine Menge Zeugen geladen, drei Stunden dauerte
die Verhandlung; die „Kriminalstudenten" hatten sich
zahlreich eingefunden, und Stenographen mühten sich ab,
in den Sinn solch einer Ohrfeige einzudringen. Die Anklage
vertrat Herr Justizrath Stapper, doch war auch Privatkläger
persönlich anwesend. Der Verklagte, Dr. Evers, der ebenfalls
anwesend war, wurde von Herrn Rechtsanwalt Cohen ver-
theidigt. Das Schöffengericht verurtheilte den Dr. Evers,
da er bereits wegen Misshandlung vorbestraft ist, wegen
öffentlicher thätlicher Beleidigung des Waldemar Hecker zu
10 Mk. Geldstrafe und in die Kosten, auch wurde auf
Publikation des Urtheils erkannt. Dr. Evers hatte gegen
Hecker Widerklage erhoben, die jedoch vom Schöffengerichte
abgewiesen wurde. Auf Erörterung der Frage, ob Referendar
Dr. Evers sein Ehrenwort gebrochen habe, ging das Gericht
nicht ein. (Aus dem „Düsseldorfer Volksblatt44 Nr. 145 v.
28. Mai er.)

ff) Spiritisten-Versammlung u. Ehrengericht.
(Notiz /). — Düsseldorf, 13. Juli. — Vor einiger Zeit ereignete
sich in einer hiesigen spiritistischen Versammlung
der Umstand, dass eine absichtliche Störung der Veranstaltung
vorkam, obwohl alle Erschienenen ihr Ehrenwort
abgegeben hatten, die Sache durchaus ernst zu behandeln.
Der Thäterschaft wurde einer der Anwesenden beschuldigt,
der sich dagegen wehrte und verschiedene Forderungen
erliess. Einer der von ihm Geforderten erklärte, dass er


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