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470 Psychische Studien. XXTIL Jahrg. 9. Heft. (September 1896.)
kann nur direct nach Beendigung desselben der Austritt
meines Astralkörpers erfolgt sein. An demselben Tage nahm
ich eine besondere sogenannte Herzangst wahr, deren Ursache
ich mir nicht erklären konnte. Eine grössere Bedeutung
erlangt dieser Vorfall dadurch, dass auch eine andere mir
sehr befreundete Dame mich wenige Tage früher vor ihrer
Wohnung genau gesehen haben will, ohne dass zu jener
Zeit ich meine Schritte nach dieser Gegend gelenkt hatte.*)
31. Jentsch, Chemnitz.
o) Ueber den Hypnotismus und efentuelle Maass-
nahmen zu dessen gesetzlicher Regelung äussert sich der
Wiener Oberste Sanitätsrath in einem amtlichen Gutachten.
Die Behörde hebt hervor, dass diese subtile Art der Psychotherapie
in unberufener, ungeschickter Hand erheblichen
Schaden für die Nerven und geistige Gesundheit stiften
könne, und dass daraus der Staatsverwaltung Recht und
Pflicht erwachse, dafür zu sorgen, dass nicht etwa durch
missbräuchliche Anwendung des Hypnotismus eine solche
Schädigung wirklich herbeigeführt werde. In verschiedenen
Rechtsgebieten bestehe die staatliche Verfügung, dass eine
hypnotische Behandlung nur in Gegenwart eines Zeugen
zulässig sei. Diese Verfügung entspringe olfenbar der durch
Laboratoriumsexperimente und durch Sensationsromane in
Laienkreisen geweckten Furcht vor der Möglichkeit der
Bestimmung von hypnotisirten Individuen zu posthypnotischen
Suggestionen in Gestalt unmoralischer und verbrecherischer
Handlungen, sowie aus der thatsächlichen Gefahr, dass ein
ehrvergessener, verbrecherischer Arzt bei hypnotisirten weiblichen
Individuen sich Missbräuche zu Schulden kommen
lassen könnte. Die erste Befürchtung sei in der Erfahrung
nicht begründet. Die zweite Gefahr habe sich aber als eine
thatsächliche erwiesen, insofern, als bezügliche Verbrechen
an Hypnotisirten von Aerzten begangen und in den Annalen
der Justiz verzeichnet sind. Trotzdem könnte eine solche
Verordnung nicht gutgeheissen werden; denn sie wäre ein
zu bedenklicher Eingriff in die ärztliche Discretionssphäre
und würde die hypnotische Suggestionsbehandlung gerade
da oft unmöglich machen, wo sie allein Hilfe gewähren kann.
Was die Anwendung der Hypnose in profanen Händen
betrifft, so kommen in Betracht: — die Hypnose als Sport
oder als Heilversuch der Laien, — dagegen richtet sich
§ 343 des Strafgesetzes, gleichwie die Bestimmung des Hof-
*) Diese Fälle schliessen sich an den im August-Heft er. der
„Psych. Stud.-' S. 420 ff. erwähnten Fall „eines unbewusst doppelgängerischen
Schullehrers4' an. — Der Sekr. d. Red.
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