Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
23. Jahrgang.1896
Seite: 570
(PDF, 187 MB)
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570 Psychische Studien. XX1IL Jahrg. 11. Heft. (November 1896.)

seiner [ungläubigen]*) Ansicht der Gesellschaft nicht Mittheilung
gemacht hat", gleichwohl nicht eines „ehrlosen
Handelns" für schuldig erachtet. — „Der Gerichtshof ist
der Ansicht, dass Ewers die nöthige Reife nicht
besitzt und sein Verhältniss zur Sache nicht richtig
aufgefasst hat. Denn das inuss gesagt werden, dass,
ebenso wie Ewers den Versuchen skeptisch gegenüber gestanden
hat, ebenso bei dem Angeklagten von
Erhardi der ernste Sinn und das ernste Streben
vorliegt. Dem Referendar würde man ein ehrloses
Verhalten nur dann vorzuwerfen haben, wenn die Apporte*
in der Wohnung des Herrn v. Erhardt und bei der Sitzung
im 'Kaiserhof von ihm auf Grund von Täuschungen hervorgerufen
worden sind. [Das behauptet aber und sucht
zu beweisen Heft 2 der erwähnten „Düsseldorfer Ehrenhändel
" ! — W.] Nun ist das Gericht nicht in die Lage gekommen
, sich dahin auszusprechen, dass die von dem
Angeklagten [v. Erhardt] nach dieser Richtung
hin angestellten Beweise als unsachgemäss
hinzustellen sind. Das Gericht steht auf dem
Standpunkte, dass die Bestrebungen des Spiritismus
nichtig sind, und war daher nicht in der
Lage, Sachverständige über diese Bestrebungen zu
hören, wie auch das Ehrengericht sich mit dieser
Sache nicht befasst hat. Von diesem Standpunkt aus
muss daher das Gericht den Vorwurf, dass das Ehrengericht
die vorgebrachten sachlichen Beweise nicht
genau geprüft hat, zurückweisen. Damit fällt auch die
Berechtigung der von den Angeklagten erhobenen
Vorwürfe nach dieser Richtung hin in sich selbst zusammen
, und es ist danach gegen die Angeklagten von
Erhardt und Becker der Thatbestand des § 186 gegeben.
Gegen den Angeklagten v. Erhardt liegen ausserdem noch
zwei Herausforderungen zum Duell vor. Bei der
Strafabmessung ist in Bezug auf den Angeklagten
v> Erhardt berücksichtigt worden
, dass er nach § 193 in Wahrung berechtigter
Interessen handelte, indem er die von
ihm vertretenen in sich falschen und unsinnigen
Theorien des Spiritismus zu
schützen versuchte. Weiter ist berücksichtigt
worden, dass er schon durch die erfolgte Ab«

*) Säinmtliche Stellen in [ Eckklammern ] sind nur erklärende
Hinzuffigungen des Verfassers dieses Artikels und stehen selbstverständlich
nicht im ürtheile selbst, das dem Berichte des „Leipziger
Tageblattes" ?om 22. Octbr. er. entnommen ist. Die „Kölner Zeitung"
bringt eine etwas andere Fassung,


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