Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
23. Jahrgang.1896
Seite: 571
(PDF, 187 MB)
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Wittig: Der Spiritismus vor dem Düsseldorfer Schwurgericht. 571

erkennung des Officiertitels eine empfindliche
Strafe erlitten hat. Anders lag die Sache bei den beiden
Herausforderungen zum Zweikampf. Hier wollte der
Angeklagte von Beamten wegen der von ihnen gegen
ihn vorgenommenen Amtshandlungen Genugthuung
haben. — In Bezug auf den Angeklagten Rhein ist der
Gerichtshof der Ansicht, dass hier unzweifelhaft Beleidigungen
des Ehrenraths und des Hauptmanns Greve
vorliegen. Ausserdem ist Rhein ebenfalls der Herausforderung
zum Zweikampf in einem Falle schuldig. Der
Angeklagte [Maler] Hecker hat unzweifelhaft den Landesrath
Schmidt überfallen, als er ihm die Ohrfeige gab.
Denn es ist erwiesen, dass er dem Landesrath die Möglichkeit
benahm, sich gegen die Misshandlung zu schützen.
Beim Angeklagten Hornfeld [Redacteur der Düsseldorfer
„Bürger-Zeitung"] liegen vier verschiedene Beleidigungen
und zwar des Ehrenraths, des Hauptmanns Greve und
des Bezirkscommandos nach §§ 185/186 vor. Was schliesslich
den Angeklagten Wessel [Redacteur der „Volkstribüne"]
anlangt, so muss auch bei ihm die Absicht der Beleidigung
zugestanden werden. Der Angeklagte war durchaus
nicht gehindert, seine Auffassung zum Duell in einem
Blatte zum Ausdruck zu bringen. Aber er darf dies
nicht in einer Weise thun, die Beleidigungen anderer
Personen enthält. In den Worten: — 'Ist nicht das
Vorgehen des Ehrenraths Wahnsinn V — liegt offenbar
eine Beleidigung des Ehrenraths und dadurch, dass er
hinzufügt: — 'Und dieses Vergehen geschah mit Wissen
und Billigung des Divisionscommandeur8, — liegt auch
eine Beleidigung des Divisionscommandeurs. Ferner beleidigte
Wessel den Hauptmann Greve, indem er ihm den
Vorwurf der Feigheit machte. Bei der Strafbestimmung
hat das Gericht bei dem Angeklagten Becker [Redacteur
der „Neuesten Nachrichten"] lediglich auf eine Geldstrafe
erkannt und zwar deshalb, weil er sich darauf beschränkt
hat, die ihm zugegangenen Artikel zum Abdruck zu
bringen. Bei dem Redacteur Hornfeld [Bürger-Zeitung]
dagegen ist die Tendenz des Blattes, das er vertritt,
mit berücksichtigt worden, welches das Bestreben hat, die
bestehende Ordnung [hier die des Duellwesens] zu stürzen.
Es ist daher gegen ihn eine Gefängnissstrafe ausgesprochen
worden. Auch der Angeklagte Wessel ist zu einer Gefängnissstrafe
verurtheilt worden, einmal, weil die bei ihm
unter Anklage gestellten Artikel selbständige Arbeiten
mit erheblichen Beleidigungen sind, und zum Andern,
weil er wegen Beleidigung wiederholt mit Gefängniss-


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