Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
23. Jahrgang.1896
Seite: 577
(PDF, 187 MB)
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Wittig: Der Spiritismus vor dem Düsseldorfer Schwurgericht. 577

anständiger Menschen auszuschliessen. Es ist thatsäch*
lieh festgestellt, dass vor den Sitzungen der psychologischen
Gesellschaft4 jedesmal das Ehrenwort abverlangt
worden ist, und dass Ewers auch in verschiedenen Fällen
sein Ehrenwort abgegeben hat, er habe die Gesellschaft
nicht getäuscht. Das Einzige, was ihm vorgeworfen werden
könnte, ist der Vorfall, wie er den Tranceschlaf hervorgerufen
hat. Aber es ist nicht dargethan, das Ewers sich
hier einer Täuschung in dem Maasse, wie es ihm der
Angeklagte von Erhardt vorwirft, schuldig gemacht hat.
Er mag vielmehr angenommen haben, dass der Schlaf,
in den er fiel, echt war. Und dafür, dass der Schlaf
unecht war, sind Beweise nicht erbracht. Es steht fest,
dass Ewers den spiritistischen Versuchen ungläubig entgegengekommen
ist, und es ist nicht zu leugnen, dass dem
Ewers nach der Richtung hin kein Vorwurf zu machen
ist, dass er von seiner Ansicht der Gesellschaft nicht
Mittheilung gemacht hat. Aber es ist nicht richtig,
dass darin ein ehrloses Handeln liegt. Der Gerichtshof
ist der Ansicht, dass Ewers die nöthige Reife nicht
besitzt und sein Verhältniss zu der Sache nicht richtig
aufgefasst hat u. s. w." [wie bereits Eingangs unseres
Artikels in dem Schlusstheile des Urtheils vollständig mit-
getheilt worden ist.] —

Wenn Dr. Ewers wirklich nur alles dessen schuldig ist,
was ihm hier „von Rechts wegen" imputirt wird, so musste
doch unseres Erachtens eine ganz andere Schlussfolgerung
sich daraus ergeben, als ein blosser Tadel. Wenn ein Mann
falsche Pfennigstücke prägt, wird er auf's Strengste bestraft;
wenn aber ein Mann, wie hier, nach Ansicht seiner Mitforscher
falsche Phänomene in einen Kreis einzuschmuggeln
sucht, welcher nach gut bezeugten anderen Vorgängen
ähnliche echte zu erhalten strebt, und diesen Schabernack
unter gegebenem oder vorausgesetztem Ehrenwort treibt, so
dürfte sich doch wohl das Endurtheil über ihn nach gerechtem
Jus anders gestellt haben, wenn alle von den Angeklagten
vorgeschlagenen spiritistischen Sachverständigen und
Zeugen vernommen worden wären, was eben nicht geschehen
ist. Da Ewers sich selbstgeständlich mit echten spiritistischen
Dingen befasst haben will, so muss er sich doch auch
die Beurtheilung seiner Mitforscher gefallen lassen. Mitgefangen
, mitgehangen!

Aber auch die Schlussfolgerung, dass die Angeklagten
v. Erhardt und Becker den Ehrenrath durch ihre öffentliche
Erklärung, „es habe bei seinem Urtheil in Sachen der
Satisfactionsfähigkeit des Referendars Dr. Ewers mehr das

PsyohiBohe Studien* Novembor 1896. 38


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