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612 Psychische Studien. XXIII. Jahrg. 12. Heft. (Decemher 1896.)
ausserdem noch drei Familien zu unterstützen, ich hielt es
deshalb nicht für richtig, dass ich mich leichtfertig einem
jungen Manne zur Disposition stellen solle.'
Der Angeklagte Freiherr v. Erhardt sucht hierauf in
sehr eingehender Weise den Nachweis zu fuhren, dass die
Verhandlungen im Ehrenrath oberflächlicb geführt worden
seien. Es seien nicht alle von ihm benannten Zeugen vernommen
worden. Wäre dies geschehen, wäre der Ehrenrath
näher auf die Sache eingegangen, dann hätte er feststellen
müssen, dass Dr. Ewers sein Ehrenwort gebrochen
habe. Er, Angeklagter, habe zu dem Schluss kommen
müssen, dass der Ehrenrath die Angelegenheit nicht habe
erkennen wollen. Dafür spreche auch eine Bemerkung des
Lieutenant Hintzmann an den Premierlieutenant Rhein.
Einem Herrn, der den Dr. Ewers zur Rede stellte und ihm
sagte, dass er sein Ehrenwort gebrochen, habe Dr. Ewers
garnicht geantwortet. Im Uebrigen erklärte v. E.9 dass er
nicht mehr dem Militärstrafgesetzbuch unterstehe, der
Ehrenrath habe deshalb gar kein Recht gehabt, ihn mit
der Ausstossung aus dem Offizierstande etc. zu bestrafen.
Der Vertheidiger Justizrath Stopper beantragt nun, die
Acten des Ehrenraths einzufordern. Dadurch werde der
Beweis geführt werden, dass Dr. Ewers sein Ehrenwort gebrochen
und dass die Verhandlung so oberflächlich geführt
worden sei, dass die Wahrheit nicht festgestellt werden
konnte und man annehmen müsse: BVeiherr v. Erhardt sei
zu der Bemerkung berechtigt gewesen.
Präsident: ,Wollen Sie einen Antrag auf Vertagung
stellen?«
Vertheidiger: 'Wenn die Acten nicht sofort zu beschaffen
sind, dann wird allerdings eine Vertagung noth-
wendig werden.'
Staatsanwalt: ,Der Antrag hätte doch etwas früher gestellt
werden müssen. Im Uebrigen ersuche ich, den Antrag
abzulehnen, da das, was der Herr Vertheidiger beweisen
will, durch die geladenen Zeugen bewiesen werden
kann/
Der Gerichtshof beschliesst nach kurzer Berathung,
vorläufig in der Verhandlung fortzufahren und abzuwarten,
ob das von dem Herrn Vertheidiger angebotene Beweisthema
durch die Zeugenvernehmung erledigt werden kann.
Der Angeklagte Freiherr v. Erhardt äusserte sich nun
auf die Anklage wegen Herausforderung: 'Ich war in der
Oeffentlichkeit gewissermassen als feige hingestellt worden;
es war das ein Vorwurf, den ich als Offizier nicht auf mir
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