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Witti#: Der Spiritismus vor dem Düsseldorfer Landgericht. 617
vorliegt, denn das Verfahren desselben war nicht richtig.
Das Schreiben, in welchem die Worte ,ungesetzlich' und
^ungerecht' gegenüber dem Commando vorkommen, ist dasjenige
, welches ich in meiner Eigenschaft als Kartellträger
Hecker18 an Landesrath Schmidt richtete. Ich konnte nicht
annehmen, dass dieser das Schreiben an die Behörde weiter
geben würde.' ——
Weiter kommt (s. „Düsseld.Gen.-Anz.") das Eingesandt
Rhein's, betreffend seine Angelegenheit mit dem Ehrenrathspräses
Greve zur Erörterung. Angeklagter Rhein erklärt,
die pressgesetzliche Verantwortung zu übernehmen. Die Angeklagten
Hornefeld und Becker haben den in Rede stehenden
Artikel in den vor ihnen geleiteten Blättern veröffentlicht*
(In demselben soll dem Beigeordneten Greve der Vorwurf
der Feigheit gemacht worden sein,) Angeklagter Rhein
bestreitet, dass in dem Artikel eine Beleidigung enthalten
sei; er habe den Ausdruck Feigheit gar nicht gebraucht,
sondern nur das Wort Verschanzung. Zu meinen Ausführungen
hielt ich mich berechtigt, („Staatsbürger-
Zeitung": — da diese Vorgänge in der hiesigen Stadt
Tagesgespräche waren). — Die Angeklagten Becker und
Hornefeld erklären, die Absicht der Beleidigung nicht
gehabt zu haben, sie hätten in den betreffenden Eingesandts
eine Beleidigung des Ehrenraths, bezw. des
Beigeordneten Greve nicht erblickt. — Angeklagter Wessel
bestreitet ebenfalls, durch seine Artikel den Ehrenrath,
bezw. den Beigeordneten Greve beleidigt zu haben. —
(„Staatsbürger-Zeitung": —Es wird noch ein Gutachten
verlesen. In diesem wird ausgesprochen,' dass Freiherr
v. Erhardt verpflichtet gewesen wäre, sofort nach geschehener
Forderung die Entscheidung des Ehrenraths anzurufen.
Freiherr v. Erhardt erklärte: — es existire eine Bestimmung,
wonach Officiere zunächst selbstständig über eine ihnen
zugegangene Herausforderung zu urtheilen haben.) — Gegen
1 Uhr tritt eine zweistündige Mittagspause ein. — Nach
Wiedereröffnung der Sitzung wird zur Zeugenvernehmung
übergegangen.
Kölnische Ztg.: ~ [Zeuge] „Beigeordneter Greve-
Düsseldorf, der erklärt, als Vorsitzender des Ehrenraths
von dem Amtsgeheimniss entbunden zu sein, bekundet: —
'Zu mir, aL Präses des Ehrenraths, kamen die Herren
v. Erhardt und v. Kamptz mit der Mittheilung, sie hätten
einen Brief erhalten, der eine verclausulirte Forderung des
Referendars Ewers enthalte, und riefen mich an. Ich meldete
die Sache sofort dem Bezirkscommandeur. Es wurde ein
Ermittelungsverfahren eingeleitet und der Thatbestand fest-
Payohlftohe Studien. Deoember 1896. 41
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