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620 Psychische Studien. XXIII. Jahrg. 12. Heft. (December 1896.)
mich daher auf schwere Waffen. Ich lehnte die Herausforderung
ab und beantragte sofort das ehrengerichtliche Verfahren
gegen mich. Se. Excellenz der Commandern* hat mein Verhalten
vollständig gebilligt. — Vertheidiger Justizrath
Stapper: — 'Sind die Zeugen, wie dies beantragt war, befragt
worden, ob Dr. Ewers gelauscht hat?' — Zeuge: — 'Das ist
nicht geschehen. Auf Befehl des Bezirkscommandeurs wurde
das Beweisthema dahin beschränkt ,(1) ob Dr. Ewers sein
Ehrenwort gebrochen habe.' — Vertheidiger: — Ist es richtig,
dass die Zeugen in Abwesenheit der Angeklagten vernommen
wurden?' — Zeuge: — 'Jawohl, das ist Vorschrift bei dem
ehrengerichtlichen Verfahren.'
„Wir glauben unseren Lesern obige Ausführungen nicht
vorenthalten zu dürfen, da sie für den Verlauf der ganzen
Verhandlung von ungeheuerem Werthe sind. Geradezu
unglaublich aber und an sich neu ist die Entscheidung des
Ehrengerichts, dass es m spiritistischen Dingen kein Ehrenwort
gebe! Wir müssen offen gestehen, dass wir mit unserer
bürgerlichen Moral andere Begriffe von Ehre haben und vor
diesem ehrengerichtlichen Erkenntnisse wie vor einem Räthsel
stehen!" — So die „Staatsbürger-Zeitung".
„Köln. Ztg.": — „Zeuge Bezirkscommandeur Oberstlieutenant
vom 28. Regiment in Düsseldorf von Loesecke
erklärt: — 'Ich hatte früher mit der Sache nichts
zu thun, da der Fall sich unter meinem Vorgänger Oberstlieutenant
Gescher ereignete. Ich habe die Acten vorgefunden,
sie genau geprüft und mich mit den Beschlüssen einverstanden
erklären müssen. Es kam dann ein neuer ehrengerichtlicher
Beschluss auf Vervollständigung des Verfahrens. Nachdem
alle Zeugen soweit als möglich vernommen waren,
wurde eine neue ehrengerichtliche Sitzung anberaumt und
am 5. Mai 1896 das Urtheil gefällt gegen den Rittmeister
v. Erhardt auf Verlust des Rechtes des Uniformtragens und
des Officiertitels, gegen Premierlieutenant a. D. v. Kamplz auf
schlichten Abschied. Diese Entscheidung beruhte auch auf
der Erkenntniss, dass eine SatisfactionsUnfähigkeit des
Ewers nicht nachgewiesen war. Ein Bruch des Ehrenwortes
seitens des Ewers hat nicht konstatirt werden können/" —
Soweit die -Kölnische Zeitung". —
Der „Düsseldorfer General - Anzeigerdessen Mittheilungen
im vorigen Absatz in Eckklammern stehen,
fährt nun selbst wieder ausführlicher fort: — „Es wird
sodann ein Lieutenant vom Bezirkscommando als Zeuge
vernommen, dessen Aussagen sich im Allgemeinen mit
denjenigen des Zeugen Loesecke decken. Festgestellt wird
noch, dass die Zeugen in Abwesenheit der Beschuldigten
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