Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
23. Jahrgang.1896
Seite: 650
(PDF, 187 MB)
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650 Psychische Studien. XXIII. Jahrg. 12. Heft (December 1896.)

müssen.) „Es ist auch nicht schön, wenn ein Mann, der
mein Gast ist und meine Weine trinkt, dann solche Dinge
macht. Es ist mir schwer geworden, Forderungen zu schicken.
Ich finde, das Duell ist eine Schmach." (Der Vorsitzende
ersucht den Redner, sich in seinen Ausdrücken zu massigen.)
„Ich hatte fünf Forderungen auszufechten. Nachdem ich den
General v. d. Borst gefordert, musste ich auch den Oberstlieutenant
Gescher fordern, und die Folge war, dass ich
auch die drei Herren des Ehrenraths fordern musste. Ich
wusste aber, dass andere Herren mit mir waren, und ich
habe auf Gott vertraut." —

Angeklagter Rhein erklärt sich auch als Feind des
Duells; solange es aber zur Mode gehöre, würde er sich
schiessen, um dem Vorwurf der Feigheit auszuweichen, Er
habe nur nach seinem Gewissen richtig gehandelt. — Die
Angeklagten Hecker, Becker und Hörnefeld haben
nichts zu erwidern. — Angeklagter Wessel verbreitet sich
über den Ehrencodex und erklärt, er bitte nicht um seine
Freisprechung, er müsse freigesprochen werden. — So die
„Kölnische Zeitung",

Berliner „Staatsbürger Zeitung" Nr. 496 A. A. vom
21./10 1896: —

Vertheidiger Justizrath Stapper: — „Ich will über das
ehrengerichtliche Verfahren des Offiziercorps nicnt sprechen,
obwohl die Vernehmung der Zeugen in Abwesenheit der
Angeklagten und das vorherige Gutachten des Bezirks-
Commandeurs zur Kritik herausfordern könnte. Jedenfalls
dürfte der Duellzwang der Officiere, der in der letzten Zeit
vielfach Gegenstand der öffentlichen Erörterung gewesen
ist, noch einer näheren Erwägung an maassgebender Stelle
unterzogen werden. Dass Freiherr v. Erharäi unter dem
Duellzwang stand, hat der Staatsanwalt mit anderen Worten
zugegeben, indem er sagte: Freiherr v. Erhardt wusste, was
er zu thun hatte. Er hatte zu entscheiden, ob er Offizier
bleiben wollte, oder nicht. Jedenfalls wird man annehmen
müssen, dass Freiherr v. Erhardt gereizt war. Sein Zorn
ist nach Lage der Dinge für jedermann erklärlich. Es ist
nur zu natürlich, dass Freiherr v. Erhardt zur öffentlichen
Abwehr schritt. Er stand in der öffentlichen Meinung als
Narr da, er hatte die volle Berechtigung, sich dagegen zu
vertheidigen. Dass der Angeklagte dabei in der Form gefehlt
, oder dass aus den Umständen die Absicht der Beleidigung
hervorgeht, hat der Herr Staatsanwalt selbst nicht
behauptet. Den Angeklagten schützt daher unter allen
Umständen der § 193 des Straf-Gesetzbuches. Dass die
Untersuchung vor dem Ehrenrath nicht sorgfältig geführt


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