Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
23. Jahrgang.1896
Seite: 651
(PDF, 187 MB)
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Wittig: Der Spiritismus vor dem Düsseldorfer Landgericht. 651

wurde, hat die Beweisaufnahme hinlänglich ergeben. Nachdem
lediglich der Zeuge Küpper vernommen war, gab der
Ehrenrath seine Entscheidung ab. Das Zeugniss des Be-
ferendars Dr. Ewers kann jedenfalls nicht als vollwerthiges
gelten. Dieser wurde von dem Freiherrn v. Erhardt in seine
Privatwohnung eingeladen, und obwohl ihm Freiherr van
Erhardt bemerkte: — 'wir sitzen hier unter Ehrenwort1,
erklärte er, dass er den ganzen Spiritismus für Schwindelei
halte und ein Ehrenwort nicht abgegeben habe. Correcter
wäre es gewesen, wenn Eeferendar Ewers, als ihm Freiherr
Erhardt sagte: — 'wir sitzen hier unter Ehrenwort',
die Sitzung verlassen hätte. Wir haben gehört, dass Eeferendar
Dr. Ewers dem Angeklagten Hecker die vollständig
von ihm erfundene Nachricht überbracht hat: Landesrath
Schmidt habe Hecker für nicht satisfaktionsfähig erklärt.
Durch diese Erfindung hat sich Hecker zur Herausforderung
und zur Missbandlung des Landesraths Schmidt hinreissen
lassen. Ein solcher Zeuge verdient aber nicht vollen Glauben.
Der Vertheidiger beleuchtet noch in eingehender Weise den
Gang der Verhandlung und schliesst mit der Bemerkung:
dass Freiherr v. Erhardt bereits durch Ausstossung aus dem
Offizierstande hart bestraft und es deshalb nicht angezeigt
sei, ihn ausserdem noch hier empfindlich zu bestrafen.*4 —

Der Vertheidiger bittet hier um eine kleine Pause.

Es nimmt inzwischen Rechtsanwalt Belies (Düsseldorf)
das Wort zur Verteidigung des Angeklagten Rhein, Becker
und Hornefeld. Den Angeklagten Rhein vertheidigte er nur
betreffs der Beleidigungen. Der Vertheidiger sucht den
Nachweis zu führen, dass die Angeklagten in Wahrnehmung
berechtigter Interessen gehandelt haben und bittet um Freisprechung
, beziehungsweise um ein mildes Strafmaass.

Vertheidiger Justizrath Stapp er nimmt alsdann noch
einmal das Wort zur Verteidigung des Angeklagten Hecker.
Er weist darauf hin, dass Hecker viele Krankheiten überstanden
und infolgedessen nervös sei. An der ganzen Geschichte
betreffs der Misshandlung sei wiederum Dr. Ewers
schuld. Letzterer erscheine nicht nur als der Urheber der
ganzen Sache, er erscheine auch als das Vorbild. Dr. Ewers
habe es mit Hecker genau so gemacht, wie Hecker mit dem
Landesrath Schmidt. Hecker habe aber in hiesigen Offizierskreisen
verkehrt. Er glaubte daher, sich den Vorwurf der
Satisfactionsunfähigkeit nicht gefallen lassen zu dürfen; er
that daher das, was in öffizierskreisen üblich ist, er forderte
den Landesrath Schmidt zum Zweikampf heraus. Und als
letzterer dies verweigerte, da that Hecker das, was in solchem
Falle in Offizierskreisen üblich ist, er verschaffte sich selbst

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