Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
23. Jahrgang.1896
Seite: 652
(PDF, 187 MB)
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652 Psychische Studien. XXIII. Jahrg. 12. Heft. (December 1896.)

Genugthuung. Von einer vorsätzlichen Körperverletzung
könne daher absolut keine Rede sein. Die vom Staatsanwalt
beantragte hohe Strafe rechtfertige sich schon nicht
mit Rücksicht auf die Jugend des Angeklagten.

Rechtsanwalt Dr. Lande (Elberfeld) sucht zunächst
den Nachweis zu führen, dass der Ehrenrath, der sich das
ßeweisthema von dem Bezirkscommandeur dictiren lassen
müsse etc., nicht eine Behörde im Sinne des Gesetzes sei.
Deshalb werde das Verfahren in diesem Falle und auch
wegen der Beleidigung des Beigeordneten Greve einzustellen
sein. Wegen der Beleidigung des Beigeordneten Greve hat
der General der Division den Strafantrag gestellt. Der
Vorgesetzte hat aber nur das Recht, den Strafantrag zu
stellen: — wenn der Beleidigte Mitglied der bewaffneten Macht
ist u. 8. w. Der Beigeordnete Greve ist Reserveoffizier und
mithin in demselben Augenblick, als er die Uniform auszog,
nicht mehr Mitglied der bewaffneten Macht. Der Divisions-
General ist mithin zur Stellung des Strafantrages nicht
berechtigt. „Aber auch nicht wegen des incriminirten
Artikels an sich", so etwa fährt Dr. Lande wörtlich fort,
„hat sich der Angeklagte Wessel schuldig gemacht. Der
Herr Staatsanwalt hat mit gerechter Entrüstung die Frage
aufgestellt: — wohin sollte es führen, wenn Beamte wegen
Amtshandlungen zum Zweikampf aufgefordert werden
könnten, dann würde unsere gesammte Staats- und Rechtsordnung
aufhören. Wenn der Herr Staatsanwalt nur einen
Schritt weitergegangen wäre, dann hätte er sagen können:
— unsere gesammte Staats- und Rechtsordnung muss aufhören
, wenn sich jeder mit der Waffe in der Hand selbst
Recht schaffen kann und nicht genöthigt ist, in der von der
Gesetzgebung vorgeschriebenen Weise Recht zu suchen.
Und vom Standpunkte des Angeklagten Wessel war dieser
berechtigt, sich über diese Rechtsordnung zu entrüsten.
Dass der Zweikampf gegen Sitte, Gesetz, Religion und
Vernunft verstösst, habe ich wohl nicht nöthig, noch des
Näheren auszuführen. Der Angeklagte Wessel hat daher
vollständig in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt,
wenn er schrieb: — 'Das Verhalten des Ehrenrathes ist
ein Hohn auf alle Moral, Religion, Vernunft und Gesetz.' —
Man könnte einwenden: — es giebt eine Reichsgerichtsentscheidung
, wonach der Presse die Wahrnehmung berechtigter
Interessen nicht zusteht. Allein diess trifft hier
nicht zu. Man kann den Angeklagten nicht darauf verweisen
, er hätte sich bei der vorgesetzten Behörde des
Ehrenraths beschweren können, da ja die vorgesetzte Behörde
das Verfahren selbst gebilligt hat. Nun konnte man


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