Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
23. Jahrgang.1896
Seite: 653
(PDF, 187 MB)
Bibliographische Information
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Wittig: Der Spiritismus vor dem Düsseldorfer Landgericht 653

ja sagen: — was kümmert der Ehrencodex der Officiere
den Angeklagten Wessel, er gehört diesen Kreisen nicht an.
Allein es dürfte den Herren bekannt sein, dass in voriger
Woche in einem Restaurant in Karlsruhe ein Mechaniker
unvorsichtigerweise an den Stuhl eines Officiers angestossen
hat. Dies hat den Officier veranlasst, den Mechaniker
auf den Hof zu verfolgen, und obwohl der Mechaniker den
Officier flehentlich um Verzeihung bat, so hat der Officier
den Mechaniker niedergestochen mit den Worten: — 'ich
muss meine Officiersehre wahren!' — Dieser Vorgang beweist
, dass der Ehrencodex eine öffentliche Gefahr ist, und
Jedermann, der in einer Stadt wohnt, wo sich viele Bewaffnete
befinden, in Wahrnehmung berechtigter Interessen
handelt, wenn er auf Aufhebung dieses Ehrencodex hindrängt
. Und mögen selbst die höchsten Persönlichkeiten
den Ehrencodex vertheidigen, so bleibt er doch ein Hohn
auf Sitte, Gesetz, Religion und Vernunft. Man wird daher
dem Angeklagten Wessel den Schutz des § 193 des Strafgesetzbuches
zugestehen müssen. Dass der Angeklagte in
der Form gefehlt, oder dass aus den Umständen die Absicht
der Beleidigung hervorgeht, kann in keiner Weise nachgewiesen
werden. Ich beantrage daher, den Angeklagten -
freizusprechen.41

Präsident: — „Herr Staatsanwalt, wollen Sie noch
etwas erwidern?"

Staatsanwalt Dr. Ziegener: — „Ich werde dem Herrn
Vertheidiger nichts erwidern, da ich grundsätzlich nicht für
das Publikum spreche." (!)

Vertheidiger Rechtsanwalt Dr. Lande: — „Ich muss
doch diese Insinuation des Herrn Staatsanwalts, dass ich
für das Publikum gesprochen hätte, mit Entschiedenheit
zurückweisen. Der hohe Gerichtshof wird diese Insinuation
zu würdigen wissen." (Lautes Bravo im Zuschauerraum.)

Präsident: — „Dies Verhalten des Publikums ist
doch geradezu unerhört, ich habe keine Worte für ein
solches Verhalten." —

Nach noch längeren Vertheidigungsreden der Angeklagten
zieht sich der Gerichtshof gegen 10 Uhr Abends
zur Berathung zurück.

Das Urtheil lautete: Erhardt fünf Monate Festung und
500 Mark Geldstrafe, Rhein vier Monate Festung und vier
Monate Gelängniss, Hecker neun Monate Gefängniss und
einen Monat Festung, Becker 400 Mk. Geldstrafe, Hornfeld
vier Monate Gefängniss und 400 Mk. Geldstrafe und Wessel
sechs Monate Gefängniss. Hecker wurde gegen 5000 Mk.
Caution freigelassen. — Wir kommen auf dieses sonderbare


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