Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
23. Jahrgang.1896
Seite: 655
(PDF, 187 MB)
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Wittig: Der Spiritismus vor dem Düsseldorfer Landgericht. 655

daßs er in der Art ehrloses Verhalten bewiesen hätte, dass
er dadurch aus der Gesellschaft und aus den Kreisen
ehrenhafter Personen als ausgewiesen zu erachten wäre.
Thatsächlich sind die spiritistischen Sitzungen mit dem
Gehen des Ehrenwortes eingeleitet worden. Ewers hat auch
später versichert, dass er sein Ehrenwort gebe, dass er im
Scherz nicht getäuscht habe, hat aber dabei hypnotische
Suggestionen ausgeschlossen. Das einzige, wodurch erwiesen
ist, dass er vom Standpunkte des v. Erhardt aus getäuscht
hat, ist der Vorfall mit dem Trance. Es ist aber nicht
anzunehmen, dass Ewers sich dieser Täuschung in dem
Maasse, wie v. Erhardt behauptet, bewusst gewesen sei. Er
mag vorausgesetzt haben, dass seine Manipulationen echt
waren und er damit eine Täuschung nicht wiedergab. Und
dafür, dass dieser Schlaf unecht war, sind Beweise nicht
erbracht.*) Es ist dabei hervorgetreten, dass Ewers diesen
spiritistischen Versuchen an sich skeptisch und ungläubig
entgegentrat. Es kann nicht verhehlt werden, dass dem
Referendar Ewers in seinem Verhalten, woraus diese
Unsumme von Anklagen entstanden ist, ein
Vorwurf zu machen ist, nicht in dem Sinne mangelnden
Ehrgefühls, sondern in dem Sinne, dass er nicht die
nöthige Reife besitzt und das Verhältniss zu v. Erhardt
nicht richtig aufgefasst hat. Das mag allgemein gesagt
werden: — so unrichtig die spiritistischen Versuche
vom Gericht angesehen werden,**) so
überzeugt ist das Gericht, dass das Verhalten
des v. Erhardt von ehrenhaften Empfindungen
getragen ist. Ein Verhalten des Ewers, das ihn ausserhalb
der Reihen ehrenhafter Personen stellt, läge nur dann
vor, wenn nachgewiesen wäre, dass Apporte von ihm auf
Grund einer Täuschung hervorgerufen sind. Auf Grund der
Beweisaufnahme ist das Gericht nicht in der Lage, darüber
ein festes Urtheil abzugeben, wer mit dem Tausendmarkschein
getäuscht hat. Es sind Verdachtsmomente gegen Ewers und
auch gegen Andere hervorgetreten, und das Gericht kommt
zu dem Spruche, dass in diesem Falle die Wahrheit nicht

*) Hierüber sind ja eben die vorgeschlagenen spiritistischen und
hypnotischen Sachverständigen nicht verhört worden! —

Der Sekr. d. Red.

**) Weiu dies wirklich der genaue Wortlaut und Sinn, den er
nach der Grammatik in sich trägt, des Urtheils wäre; so könnten die
Spiritisten und Occultisten vollauf damit zufrieden sein. — Man sehe
unsere folgende Note beim fast übereinstimmenden Wortlaute des vom
Düsseldorfer „General-Anzeiger" referirten Urtheils S. 659. —

Der 8ek\r. d. Red.


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