Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
23. Jahrgang.1896
Seite: 657
(PDF, 187 MB)
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Wittig: Der Spiritismus vor dem Düsseldorfer Landgericht, 657

bringung einer Forderung an Landesrath Schmidt zu
4 Monaten Festung und wegen Beleidigung des Ehrenraths
und des Beigeordneten Greve zu 4 Monaten Gefängniss;
Heck er wegen hinterlistigen Ueberfalls und vorsätzlicher
Körperverletzung des Landesraths Schmidt zu 9 Monaten
Gefängniss und wegen Ueberbringung einer Forderung zu
1 Monat Festung; Redaeteur Becker von den 'Düsseldorfer
Neuesten Nachrichten' wegen Beleidigung zu 400 Mk. Geldstrafe
; Redaeteur Hornefeld von der 'Bürger-Zeitung'
wegen Beleidigung zu 4 Monaten Gefängniss und 200 Mk.
Geldstrafe; Redaeteur Wessel von der 'Niederrheinischen
Volkstribüne* zu 6 Monaten Gefängniss* Die Beleidigten
erhalten das Recht zur Veröffentlichung des Urtheils in der
'Kölnischen Zeitung' und in fünf Düsseldorfer Blättern.

„Am ersten Verhandlungstage war eine Schrift der
Herren v. Kamptz und Rhein über die Vorfälle nach der
Spiritistensitzung erschienen. Die Schrift wurde sofort
beschlagnahmt." — (So die „Kölnische Zeitung" Nr. 928
v. 21. October 1896, Abend-Ausgabe.)

Da der „Genera!-Anzeiger für Düsseldorf und Umgegend4'
in seiner Nr. 294 v. 22. October 1896 etwas ausführlicher
und begründungsreicher für einzelne Fälle erscheint, so geben
wir auch das von ihm mitgetheilte Urtheil in seinem steno-
graphirten Wortlaute vollständig wieder: —

Nach etwa zweistündiger Berathung verkündete der
Präsident das Urtheil, welchem wir Folgendes entnehmen
: —

„Es handelt sich zunächst um die Frage, ob gegen den
Angeklagten v. Erhardt, gleichzeitig auch Becker, eine Beleidigung
des Ehrenrathes festgestellt werden kann mit Rücksicht
auf den Artikel, welcher den Satz enthält, dass abgesehen
vom ,nicht erkennen können1 auch das ,nicht
erkennen wollen* zum Ausdruck gelange. Wenn dem
Satze der Inhalt zu geben wäre, als sei damit bloss gemeint
gewesen, es hätte sich der Ehrenrath dem Eindringen
in das spiritistische Gebiet verschliessen wollen, so würde
darin eine Beleidigung wohl nicht erblickt werden können;
allein der Angeklagte selbst und die Vertheidigung mit ihm
haben durch die Art und Weise, wie die Vertheidigung
geführt worden ist und die Beweise erboten worden sind,
auf das Allerklarste zum Ausdruck gebracht, dass das der
Sinn des Aitikels nicht gewesen ist. Der Sinn des Artikels
ist vielmehr der gewesen, dass der Angeklagte darlegen
wollte, dass der Ehrenrath parteiisch sich absichtlich den
Untersuchungen verschlossen hätte, die nach dem Glauben
des Angeklagten dazu führen mussten, seinen Standpunkt


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