Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
23. Jahrgang.1896
Seite: 658
(PDF, 187 MB)
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658 Psychische Studien. XXIII. Jahrg. 12. Heft. (Deeember 1896.)

als einen correcten festzustellen. Wenn das der Ehrenrath
that8äehlich gethan hätte, so würde darin der schwerste
Vorwurf zu finden sein, den man ihm überhaupt machen
könnte; denn wenn er parteiisch sich absichtlich den von
dem Angeklagten vorgebrachten Beweisen verschlossen
hätte, so würde das der gerade Gegensatz dessen sein, was
man Pflichterfüllung nennt. Es wäre hierbei nicht nöthig,
auf die Frage einzugehen, ob die Sentenz, zu welcher der
Ehrenrath schliesslich gekommen ist, dass dem Referendar
Ewers ein Mangel an Satisfactionsfähigkeit nicht nachgewiesen
ist, begründet ist oder nicht; es würde an sich
auf diese Frage nicht angekommen sein, denn ob ein Urtheil
an sich richtig ist oder nicht richtig, ist für die Frage, ob
es parteiisch gefunden wird oder nicht, vollständig gleich-
giltig. Aber das Gericht hat es doch für angezeigt erachtet
, auf diese Frage einzugehen, weil schliesslich die
ganze Verhandlung sich um diesen Punkt gedreht hat, und
weiter weil, wenn nachgewiesen ist, dass die Entscheidung
des Ehrengerichts eine richtige gewesen ist, von selbst der
Vorwurf des Angeklagten v. Erhardt in sich zusammenfällt,
das Ehrengericht sei parteiisch gewesen. Und da kommt
das Gericht zur Ueberzeugung, dass gegen den Referendar
Ewers durch die Beweisaufnahme, wie ihr die Angeklagten
hier die denkbar grösste Ausdehnung gegeben haben, nicht
festgestellt worden ist, dass er dadurch aus der Gesellschaft
und dadurch aus dem Kreise der ehrhaften Personen als
ausgeschlossen zu betrachten wäre. Es ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass thatsächlich die spiritistischen Sitzungen
in der Weise eingeleitet worden sind, dass der Vorsitzende
sagte, man stände unter Ehrenwort Der Referendar Ewers
hat später noch versichert, er gebe sein Ehrenwort, dass er
nicht, auch im Scherze nicht getäuscht habe, er hat dabei
aber hypnotische Sugges tionen ausgeschlossen. Das
Einzige, was nun als erwiesen anzunehmen ist, dass eine
Täuschung stattgefunden hat, ist, wenn man den Standpunkt
des Angeklagten v. Erhardt einnimmt, der Vorfall
mit dem Tranceschlaf. Darnach war dieser als eine
nicht in das Gebiet des Spiritismus gehörige Manipulation,
eine Täuschung anzusehen. Aber es ist nicht anzunehmen,
dass der Referendar Ervers sich dieser Täuschung in dem
Maasse, wie das seitens des Angeklagten v. Erhardt behauptet
wird, bewusst gewesen ist. Er mag vorausgesetzt haben,
dass, sofern die Manipulationen, die er vornahm, echt waren,
sofern also der Schlaf, den er zur Darstellung brachte, und
die in diesem Schlaf vorgenommenen Bewegungen echt waren,
dass er damit eine Täuschung nicht begangen hat. Und


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