Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
23. Jahrgang.1896
Seite: 661
(PDF, 187 MB)
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Wittig: Der Spiritismus vor dem Düsseldorfer Landgericht. 661

er als etwas Heiliges ansah, vorgegangen wurde. Auch
ist dem Umstände Rechnung getragen worden, dass der
Angeklagte bereits durch den ehrengerichtlichen Spruch ein
sehr erhebliches Uebel erlitten hat. In Folge dessen hat
es das Gericht für angezeigt erachtet, in der Wahl des
Strafmittels auf diese Umstände Rücksicht zu nehmen und
wegen der Beleidigung nur auf eine Geldstrafe zu erkennen,
die aber mit Rücksicht auf die Gröblichkeit der Beleidigung
eine hohe sein musste. Anders lag die Sache bezüglich des
Strafmaasses wegen der Herausforderung der beiden Persönlichkeiten
, die nur mittelbar mit dem Fall sich zu befassen
hatten und nur ihrer Pflicht genügten.

„Was den Angeklagten Rhein angeht, so muss er zunächst
wegen Herausforderung zum Zweikampf und Kartelltragens
verurtheilt werden. In dem seitens Rheines im
Auftrage des Angeklagten Hecker an den Landesrath Schmidt
gerichteten Briefe ist ferner eine Beleidigung des Bezirks-
commandos zu erblicken. Dem Bezirkscommando wird in
dem Brief vorgeworfen, es sei widerrechtlich eingeschritten
und habe ein unberechtigtes Verfahren angewandt. Ein
derartiges widerrechtliches Einschreiten ist in keiner Weise
nachgewiesen; das Bezirkscommando hat einfach den Angeklagten
Hecker als Zeugen vor den stellvertretenden Ehrenrath
vorladen lassen, welcher letztere vollständig sachgemäss
zusammenberufen war. Der Präses des Ehrenraths und die
Mitglieder desselben hatten dem stellvertretenden Ehrenrath
die Frage unterbreitet, wie sie sich Angesichts der seitens
des Bildhauers Hecker gegen den Ehrenrath ergangenen
Beleidigungen zu verhalten hätten.

Wenn nun hier der Angeklagte Hecker nach seiner
Satisfactionfähigkeit gefragt worden ist, so ist das nebensächlich
geschehen. Diese Frage war nach der ganzen
Sachlage nur berechtigt, da es für das Ehrengericht zunächst
darauf ankam, hinsichlich der Persönlichkeit zu erkennen
, ob der Ehrenrath Veranlassung habe, sich damit
zu beschäftigen. Von einem widerrechtlichen Einschreiten
kann also absolut keine Rede sein. Wenn die Angeklagten
Rhein und Hecker behaupten wollen, die Form der Vorladung
habe der Sache nicht entsprochen, so ist es überhaupt
nicht erforderlich, darauf einzugehen. Dem Angegeklagten
Rhein werden ferner noch zwei Beleidigungen des
Präses des Ehrenraths zur Last gelegt. Rhein hat, man
kann kaum sagen, in verblümter Weise, deutlich dem Beigeordneten
Greve vorgeworfen, er habe die Herausforderung
zum Zweikampf aus Mangel an Muth abgewiesen. Dieser
Vorwurf, der durchaus unberechtigt ist, weil der Beigeordnete


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