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Wittig: Der Spiritismus vor dem Düsseldorfer Landgericht. 663
vorgeworfen worden, dass er bei der Misshandlung des
Landesraths Schmidt sich irgendwie in einem strafbaren
Sinne betheiligt hätte; aber es muss doch darauf hingewiesen
werden, dass der Angeklagte Rhein, der von der Absicht
des Angeklagten Hecker wusste, diese Absicht nicht
blos nicht gehindert hat, was ihm als älterem Manne nicht
schwer geworden wäre, sondern dass er dazu übergegangen
ist, den Angeklagten Hecker auf dem Wege zu begleiten.
Es musste dieser Einfluss Rhein'$ auf Hecker bei Abmessung
der Strafe erheblich ins Gewicht fallen.
„Was bezüglich der Beleidigung des Ehrenraths durch
den Angeklagten v. Erhardt gesagt worden ist, trifft auch
bei dem Angeklagten Becker in dem einen ihm zur Last gelegten
Beleidigungs%lle zu. Dann liegt bei ihm betreffs der
Veröffentlichung Rhein1 s noch eine weitere Beleidigung vor.
„Bei dem Angeklagten Hornefeld sind vier verschiedene
Beleidigungen angenommen.
„Was den Angeklagten Wessel betrifft, so musste auch
bei ihm die Anklage im voliem Umfange als berechtigt angesehen
werden. Er ist durchaus nicht gehindert, seine
Auffassung vom Duell in angemessenen Formen zum Ausdruck
zu bringen, er darf aber dabei andere Personen nicht
beleidigen. Von dem Vertheidiger ist die Giltigkeit der
Strafanträge bezweifelt worden; der von demselben aufgestellten
Theorie hat das Gericht aber nicht beitreten
können. Die betreffenden Personen sind, abgesehen vom
Bezirkscommando und dem Divisionscommandeur, beleidigt
worden in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Ehrenraths.
In dieser Eigenschaft unterstehen sie denjenigen Behörden,
welche Strafanträge gestellt haben. Es ist also die Richtigkeit
der letzteren nicht zu bezweifeln. Wie der Angeklagte
sich auf § 193 berufen konnte, ist unerklärlich.
„Hinsichtlich der Strafabmessung ist noch zu bemerken,
dass das Gericht bei dem Angeklagten Hornefeld mit Rücksicht
darauf, dass in den betreffenden Artikeln auch die
ganze Tendenz der Zeitung, deren Redacteur er gewesen
ist, zum Ausdruck gelangte, eine Tendenz, die darauf hinausgeht
, jede bestehende Autorität herabzuziehen, eine
Freiheitsstrafe für angemessen erachtete, wenn auch der
Angeklagte bisher noch nicht bestraft ist. In dem einen
Falle jedoch, wo er sich darauf beschränkte, lediglich den
Brief des Angeklagten Rhein wiederzugeben, wurde eine
Geldstrafe für ausreichend angesehen. Bei dem Angeklagten
Wessel ist das Gericht zu einer Freiheitsstrafe gekommen,
weil er schon erhebliche Vorstrafen wegen Beleidigung zu
verzeichnen hat und es sich bei ihm auch nicht um den
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