Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
24. Jahrgang.1897
Seite: 109
(PDF, 203 MB)
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Kurze Notizen,

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der Sache auf unbestimmte Zeit behufs Ladung neuer
Zeugen.

m) Theilweise Unbrauchbarmachung einer
Broschüre. [Düsseldorfer „Bürger-Zeitung" Nr. 13.] — Im
November v.J. erschien hierselbst eine von den Herren Premierlieutenants
Mhein und v. JKamptz verfasste Broschüre,
die sich — „Ein militärisches Vehmgericht" — betitelte.
Die Broschüre wurde kurz nach ihrem Erscheinen beschlagnahmt
, worauf sich die genannten Verfasser in's Ausland
begaben. Gegen dieselben konnte ein Strafverfahren deshalb
nicht durchgeführt werden; die Staatsanwaltschaft beantragte
indess die Einziehung der Broschüre im sogenannten objectiven
Verfahren. In der gestrigen Sitzung der Strafkammer
wurden zunächst verschiedene Stellen der Broschüre (Seiten
41, 44, 49, 50) verlesen, worauf der Staatsanwalt ausführte,
dass die Broschüre Beleidigungen des Ehrenraths enthalte,
indem den Herren Gescher und v. Loesicke Parteilichkeit zu
Gunsten Ewers9 und Beeinflussung eines Mitgliedes des
Ehrenrathes vorgeworfen werde. Der Gerichtshof beschloss
daraufhin die Löschung der incriminirten Stellen und Unbrauchbarmachung
der betreffenden Formen und Platten.

n) Die Revision in Sachen Rhein und Genossen
gegen das unseren Lesern aus dem vorigen
Dezember-Hefte bekannte strenge Urtheil der Düsseldorfer
Strafkammer fand vor dem zuständigen 1. Senate des
Reichsgerichts zu Leipzig am 25. Januar er. früh von
x/210 bis 12 Uhr statt. Herr Reichstagsabgeordneter Justizrath
Munkel in Berlin führte die Vertretung der drei Angeklagten
, des allein mitanwesenden Freiherrn von Erhardt,
des geflüchteten Premierlieutenants a. D. Rhein, des Malers
Hecker, sowie nebenher der mitverurtheilten Redakteure
Becker und Hornfeld, gegenüber dem Herrn Reichsanwalt,
welcher trotz einer eingehenden, vortrefflichen Verteidigungsrede
des Herrn Justizraths Munkel, der alle Richter und
Anwesenden gespannt lauschten, und die mit dem Antrage
der Zurückverweisung der Sachen an einen anderen Gerichtshof
schloss, dennoch die Gründe des Urtheils aufrecht zu
erhalten und nachzuweisen beflissen war, dass sich das
Gericht nicht geirrt habe bei Ausmessung seines Straf-
maasses, weil die Verurtheilten sich bestimmt gegen die
betreffenden §§ des Gesetzbuches vergangen und Herausforderungen
und öffentliche Beleidigungen gegen eine ihnen
vorgesetzte Behörde durch die Presse begangen hätten.
Auch sei v. Erhardt nicht in seiner Verteidigung beschränkt
worden, auch wenn die spiritistischen Fragen nicht so ausführlich
zur Erörterung gelangt seien, da ja zur Sache


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