Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
25. Jahrgang.1898
Seite: 683
(PDF, 192 MB)
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Wittig: Ursprung d. engl. Vaganten- oder Landstreicher-Gesetzes. 683

wissen, war vollzogen. Von Bedeutung war es dabei, dass
die Landlords schon vom 15. Jahrhundert an aufgehört
hatten, wenigstens einen Theil ihres Besitzes durch Amtleute
selbst zu bewirthschaften. ... Er beschränkte sich
darauf, dass er einige Monate des Jahres hindurch ein dort
gelegenes Schloss bewohnt, und dass er einen Beamten
anstellt, der die Pachtzinsen eintreibt. — Am Ende des
16. Jahrhundert fasste die Königin Elisabeth das Ergebniss
dessen, was sie auf einer B.undfahrt durch ihr Land wahrgenommen
hatte, in den Worten zusammen: — 'pauper
ubique jacet* (die Armen liegen überall umher); der
Pauperismus, dieses Scheusal der modernen Welt, war da!
Das 'Lehrlingsgesetz' und das 'Armengesetz* sollten Abhilfe
schaffen. Das Lehrlingsgesetz fordert eine siebenjährige
Lehrzeit, d. h. es macht den Lehrling, der doch die leichtern
Handwerke in einem, die schwierigeren in drei bis vier
Jahren zu erlernen pflegt, drei bis sechs Jahre zu einem
Sclaven, der dem Lehrherrn gegen nothdürftigen Unterhalt
umsonst arbeiten muss, so dass es den unternehmenden
Meistern leicht wurde, sich durch Halten mehrerer Lehrlinge
zu -Fabrikanten empor zu schwingen. Nach Ablauf der
sieben Jahre wurde der Lehrling an die Luft gesetzt und
fiel aus der Klasse der 'labouring* in die der 'idle Poor1
herunter, da ja dank den Lehrlingsgesetzen kein Meister
mehr bezahlte Gesellen brauchte, besonders in der letzten
Hälfte des vorigen Jahrhunderts. Die Armengesetze, die
mit dem von 1601 ihren Abschluss fanden und bis 1835
galten, wurden dann modificirt. — Rogers hebt die Heuchelei
hervor, mit der alle einschlagenden Gesetze jener Zeit in
der Einleitung das Elend der Armen beklagen und dann
Bestimmungen treffen, die dieses Elend unheilbar machen.
Das Armengesetz der Elisabeth giebt die Lohnfestsetzung
den Grafschaftsräthen oder Friedensrichtern, also den
Grundbesitzern und Grosspächtern in die Hand, d. h. denselben
Personen, in deren Interesse es lag, den Arbeitslohn
niederzuhalten, (In ihren Vierteljahrssitzungen sollten sie
den dem Lebensmittelpreise angemessenen Lohn für die
verschiedenen Altersklassen festsetzen, der nicht überschritten
werden dürfe.) Damit war also ein wirklich eisernes
Lohngesetz gegeben; es war fortan unmöglich, dass irgendwo
in England der Lohn das Existenzminimum überschritt,
da ja der einzige Umstand, der eine Erhöhung darüber
hinaus hätte erzwingen können, der Mangel an Arbeitern,
durch die oben angegebenen Maassregeln (mit dem
Lehrlingswesen) beseitigt war. Die Kenntniss dieser
Unmöglichkeit, sich aus der Bettlerarmuth herauszuarbeiten,


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