Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
26. Jahrgang.1899
Seite: 251
(PDF, 195 MB)
Bibliographische Information
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Speck-Bohn: Bin eigentümlicher Fall von automatischer Schrift. 251

auf das Erwartete konzentrirt und übersieht die begleitenden
Nebenumstände. Wenn auch dieser Factor hier von geringerer
Bedeutung ist, so ist dies in höherem Masse mit seiner
Befangenheit der Fall „Befangen** ist derjenige, dessen
Auffassung nicht ausschliesslich von den vorliegenden Thatsachen
, sondern auch von anderen die Sache nicht berührenden
Momenten bestimmt ist. (Lehmann, Aberglaube und Zauberei,
Stuttgart 1898, S. 337). Solche Momente finden sich hier
in dem religiösen Charakter der Sitzung und in dem Wunsch
des Mediums, eine Geisteroffenbarung zu erhalten. Gordigiani
giebt selbst an, die Sitzungen hätten religiöser Erbauung
und nicht wissenschaftlichen Zwecken gedient. Damit spricht
er selbst sein Urtheil. Wer eine Tendenz bei solchen
Sitzungen verfolgt, schiebt alles bei Seite, was nicht mit
seinen vorgefassten Meinungen übereinstimmt. Er sucht
etwas Uebernatürliches und übersieht darum alles Natürliche.
Wem es um ein Wunder zu thun ist, der ignorirt um seines
Wunsches willen alles, was die Erfüllung dieses Wunsches
zerstören könnte. Religiöse Konventikel und wissenschaftliche
Experimente gehören ebensowenig zusammen, wie die Kirche
und das Laboratorium. — Die Befangenheit GJs wurde noch
durch seinen Wunsch gesteigert, ä tout prix eine Geisteroffenbarung
zu erhalten. Ihm musste ja daran gelegen sein,
seine mediale Begabung der Amerikanerin gegenüber im
hellsten Lichte erscheinen zu lassen. Kein Wunder, dass
er daher sogar eine Probe-Sitzung abhielt! Wer derartig
befangen ist, verliert die Fähigkeit, nüchtern zu beobachten.
Wir können also nicht wissen, ob nicht im vorliegenden
Falle eine Fülle wichtiger Momente weggelassen sind, die
den Fall in wesentlich anderem Lichte erscheinen lassen.
Aus dem Angeführten lässt sich mit einer an Gewissheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit der Schluss herleiten, dass
sich das berichtete Ereigniss in Wirklichkeit wesentlich
anders zugetragen hat. Daraus ergiebt sich die wissenschaftliche
Wertlosigkeit des Berichtes. Exakte Schlussfolgerungen
lassen sich daraus überhaupt nicht herleiten.

Selbst wenn man sich aber auf den Standpunkt stellte,
der Bericht decke sich mit seinen Thatsachen, würde das
erzählte Ereigniss keineswegs zur Annahme supernormaler
Fähigkeiten oder der Geisterhypothese zwingen.

Bei der Erklärung der angeblichen Thatsachen müssen
wir uns von dem Prinzip der Sparsamkeit mit Erklärungsgründen
leiten lassen. Dieses verlangt, dass wir eine
unbekannte Grösse erst dann zur Erklärung heranziehen,
wenn die bekannten Grössen dazu nicht ausreichen. So wäre
es z. B. im vorliegenden Falle am einfachsten anzunehmen,


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