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Bor mann: Vorausschauen und Wahrsagen etc. 265
gar nichts angehen. Es ist nicht nöthig, in so unschöner
Weise dies beim Seher auch vorauszusetzen. Man erwäge
zunächst, dass an seine gehobene Seele alles Grössere,
Wichtigere des allgemeinen Geschehens bei Gemeinden,
Völkern herantritt, dass aber auch geringere Begebnisse,
die theils ihn, theils andere betreffen, je nach Ort und
St unde, — vielleicht auch bisweilen durch sogenannte
„psychometrische" Kräfte beim Einfluss von Gegenständen
und Oertlichkeiten gemäss den Angaben Dentorfs und
Buchanan's — seinen Blick bannen können. Sein Interesse
kann in seinem gehobenen Zustande ein transscenden-
tales sein, das über seine Interessen bei normalem
Bewusstsein weit hinausgeht; aber als solches ist es nach
der Bedeutung des Transscendentalen stets noch mit unserer
Sinnenwelt und ihren Interessen im Zusammenhang, und ein
transscendentes, d. h. ein solches, welches von allem Irdischen
und allen irdischen Interessen losgelöst wäre, ist
das Gesicht der Seher niemals. Der Hebel des Interesses
also ist bei jedem Ferngesicht vorhanden, sei es dass er
unwillkürlich im Seher liegt, sei es dass ihn Umgebung
und äussere Bedingungen diesem liefern.
(Portsetzung folgt.)
Der Spiritismus vor Gericht.
Berichtet vom Red. Dr. Fr. Ulaier.
Zu dem bekannten „Fall Erhardt", der seiner Zeit ii
der spiritistischen und profanen Presse so viel unnöthigen
Staub aufgewirbelt hat, lesen wir in Nr. 139 E der Berliner
„Täglichen Rundschau" unter der Ueberschrift „Freigesprochenes
Buchtf: Der frühere Rittmeister Frhr.
von Erhardt, der seinerzeit wegen öffentlicher Beleidigung
des Ehrenraths des Düsseldorfer Landwehr-Offizierscorps und
wegen Herausforderung zum Zweikampf zu fünf Monaten
Festung und 500 Mark Geldstrafe verurtheilt wurde, veröffentlichte
bald darauf ein Buch, das sich mit der betreffenden
Angelegenheit beschäftigte und sich wiederum
gegen den Offiziers-Ehrenrath wandte. Es handelte sich
jetzt darum, ob die Beschlagnahme des Buches „Ehre
und Spiritismus" aufrecht zu erhalten sei. Der
Gerichtshof gab diesem Antrag des Staatsanwalts nicht
statt und legte die Kosten des Prozesses der Staatskasse
auf, da der Verfasser in Wahrnehmung berechtigter Interessen
gehandelt habe. — Einen ausführlicheren Bericht
über die an spannenden Episoden und Einzelheiten reiche
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