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272 Psycbisohe Studien. XXVIil. Jahrg. 5. Heft. (Mai 1901.)
Herausforderung Anzeige zu machen, wenn der Herausfordernde
ein Offizier ist. —
Es wird hierauf die Aussage des kommissarisch vernommenen
Kaufmanns v. Beckerath verlesen. Dieser hat
ausgesagt: In der Sitzung, in der die Geschichte mit dem
Tausendmarkschein vorgekommen, sei er zugegen gewesen.
Er sei der Ueberzeugung, dass Dr. Ewers den Tausendmarkschein
unter den Stuhl des Küpper gelegt hatte. Ewers
habe jedenfalls die Absicht gehabt, den Tausendmarkschein
in die Tasche des Küpper zu praktiziren, dies sei ihm aber
nicht gelungen. Es habe geklopft. Da habe das Medium
Ewers, der im Trance war, gesagt: „In der Tasche des Herrn
Küpper." Nach einer kurzen Weile habe es wieder geklopft
und es sei gesagt worden: „Unter dem Stuhle des Herrn
Küpper". Als der Tausendmarkschein als falsch erklärt
wurde, habe Kupper ärgerlich die Gesellschaft verlassen.
Ewers habe ausserdem im Trance Tischklopfen verursacht
und automatisch geschrieben unter der
Angabe, dass dies Heine und Chopin wären. Ewers habe
einmal, angeblich unbewusst, im Trance geschrieben: „Vous
etes Esel. Votre Medium.a — Die Beweisaufnahme ist
danach beendet. —
Staatsanwalt Dressler \ Freiherr v. Erhardt habe dem
Ehrenrath vorgeworfen, dass er das Recht nicht habe erkennen
wollen. Dieser Vorwurf sei ein so unerhörter, dass,
wenn Freiherr v. Erhardt noch als Angeklagter in Betracht
käme, er keinen Anstand nehmen würde, Gefängnissstrafe
zu beantragen. Herr Beigeordneter Greve habe bekundet:
Es sei selbstverständlich nach bestem Wissen und Gewissen
verfahren worden. Freiherr v. Erhardt bezeihe aber auch
das Gericht, das ihn 1896 wegen Beleidigung verurtheilt
habe, des Rechtsbruchs. Herr v. Erhardt sei mit vollem
Recht und zwar sehr milde verurtheilt worden. Herr
v. Erhardt habe in dem beschlagnahmten Buch eine Selbstüberhebung
, eine Eitelkeit an den Tag gelegt, die seines
Gleichen suche. Mit einem Hochmuth sondergleichen
masste sich Freih. v. Erhardt an, der Menschheit
eine neue sittliche Weltanschauung
vorzuschreiben. (! — Red. der Ps. St.) So lange
die Spielereien des Freih. v. Erhardt sich auf dessen
Wohnräume beschränkten, waren sie harmlos. Als er aber
damit in die Oeffentlichkeit trat, da musste die Behörde
einschreiten. Der Staatsanwalt beantragt schliesslich, die
Beschlagnahme der inkriminirten Stellen des Buches aufrecht
zu erhalten. —
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