Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
28. Jahrgang.1901
Seite: 274
(PDF, 194 MB)
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274 PsyoMsche Studien. XX VIII. Jahrg. 5. Heft. (Mai 1901.)

nachzuweisen, dass Freiherr v. Erhardt das beschlagnahmte
Buch in Wahrnehmung berechtigter Interessen
, d. h. behufs Rehabilitirung seiner Ehre
geschrieben habe. Er (Vertheidiger) sei überzeugt, der Gerichtshof
werde auf Grund des § 193 des Strafgesetzbuches
das Buch freigeben. —

Nach etwa halbstündiger Berathung des Gerichtshofes
verkündet der Präsident: Obwohl es sich um ein objektives
Verfahren handelt, musste doch geprüft werden, ob eine
strafbare Handlung vorliegt. Es ist in den
verlesenen Stellen des beschlagnahmten Buches ausgeführt,
der Ehrenrath habe die Wahrheit nicht erkennen wollen.
Dass das eine schwere Beleidigung ist, kann nicht zweifelhaft
sein. Andererseits muss erwogen werden, dass Freiherr
v Erhardt in Ehren grau geworden, dass
er als Offizier zwei Feldzüge mitgemacht und, da er dem
Dr. Ewers Satisfaktion verweigerte, des Offizierstitels und des
Rechtes, Militäruniform zu tragen, verlustig erklärt worden
ist. Dies hat ihn und seine Familie naturgemäss schwer
getroffen. Man kann es ihm daher nachfühlen, dass er das
Bedürfniss empfand, seine Ehre zu vertheidigen.
Freiherr , ErLdt handelte son.it bei Abfassung des Büches
in Wahrnehmung berechtigter Interessen.
Der Gerichtshof hat auch nicht finden können, dass aus
der Form oder den Umständen die Absicht zu beleidigen
hervorgeht. Der Gerichtshof hat daher den Antrag des
Staatsanwaltes auf Unbrauchbarmachung der inkriminirten
Stellen zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens der
Staatskasse auferlegt. —

Der Nr. 13 der „Zeitschrift für Spiritismus" entnehmen
wir noch, dass nach einleitender Mittheilung des Vorsitzenden
der 2. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf, Landgerichtsdirektor
Dr. Springmühl, die Beschlusskammer die
Eröffnung des Hauptverlahrens gegen den Angeklagten
wegen verspäteten Einlaufs des vom Commandeur des
7. Armeecorps, Generallieutenant von Funcke eingereichten
Strafantrags abgelehnt und ersteren ausser Verfolgung
gesetzt hat. In gewaltiger Erregung vertheidigte der alte
Mann selbst seine Lebensanschauung, die er niemanden
aufzwingen wolle, während der Vertheidiger, Rechtsanwalt
Dr. Niemeyer - Essen, das offenbar unlautere Verhalten und
Vorgehen des Herrn Referendars, dessen Ehrgeiz sich durch
die von ihm bezweckte „Entlarvung" der „dummen Spiri-
tisten-' geschmeichelt fühlte, einer scharfen Kritik unterzog.

Wir können nicht umhin, dem muthigen Kämpen für
die von ihm erkannte Wahrheit unsern herzlichen Glück-


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