Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
28. Jahrgang.1901
Seite: 737
(PDF, 194 MB)
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Maier: lieber Spiritismus und Geistesstörung.

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Dass, abgesehen vom psychologischen Interesse, dem
„Tranceredenu, wie es hauptsächlich von den Offenbarungsspiritisten
und „Vatermedien" praktiziert wird, eine hohe
forensische Bedeutung zukommt, leuchtet ein, indem es
auch nach Ansicht des Verf. keinem Zweifel unterliegen kann,
dass einem Medium, das in ausgesprochen somnambulem
Zustand eine Geistererscheinung inszenirt oder eine schädliche
therapeutische Anweisung giebt oder im angeblichen
Auftrag verstorbener angehöriger Personen zur Hergabe von
Geld veranlasst und dergl., eben weil „pathologischer
Schwindel" vorliegt, der Schutz des §51 des R. Str.-G.-B.
(Aufhebung der Willensfreiheit durch momentane Geistesstörung
) zu Statten kommen muss. So wurde auf Grund eines
nicht anzufechtenden Gutachtens des Züricher Hypnologen
Forel ein „weibliches Heilmedium", das seit dem 15. Lebensjahr
an spontanem Somnambulismus litt, in diesem Schlafzustande
von einem Geist „Ernst" kontrolirt wurde und
gewerbsmässig Diagnosen stellte, bezw. Kuren anordnete,
gerichtlich freigesprochen, obschon sie im Wachzustande
nicht als geistesgestört anzusehen sei, weil ihr somnambuler
Zustand (ähnlich wie der schlaftrunkene) die strafrechtliche
Zurechnungsfähigkeit ausschliesse. —

Verl spricht sich im Anschluss hieran dahin aus, dass
es „in Folge der Voreingenommenheit der Spiritisten
zur Zeit noch unmöglich sei, aus der Litteratur ein Urtheil
darüber zu gewinnen, ob es sich bei selteneren spiritistischen
Leistungen, bei den sogenannten Materialisationen u. s. w.
in der Regel um Aktionen von im spontanen Somnambulismus
befindlichen Personen handelt oder ob bewusster Betrug
die Regel bildet." Eine weitere Möglichkeit, insbesondere
die doch mindestens noch offene Frage nach der Berechtigung
der spiritistischen Hypothese vom Hereinragen jenseitiger
Einflüsse einer unsichtbaren Geisterwelt existirt für den
Verf. neben dieser seiner Alternative überhaupt nicht. Ist
das vielleicht keine „Voreingenommenheit" und wäre es nicht
eben die Aufgabe der „exakten" Forscher, vor allem an die
spezielle Prüfung so interessanter und so gut beglaubigter
Fälle, wie es z. B. die von Dr. Gibier (Vorstand des Pasteur-
Instituts in New-York, also doch „einem der Ihrigen")
berichteten Materialisationserscheinungen, die in den vorangehenden
Heften der „Psych. Studien'4 mitgetheilt wurden,
oder an die bei einer Eusapia gleichfalls von unzweifelhaft
kompetenten Gelehrten neuerdings wieder konstatirten und
auch von uns berichteten unglaublichen Phänomene heranzutreten
, statt sich leichten Kaufs mit naheliegenden Vermuthungen
um die schwierige Aufgabe der endlichen Lösung


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