Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
29. Jahrgang.1902
Seite: 59
(PDF, 221 MB)
Bibliographische Information
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Parapsychologie und Grenzgebiete der Psychologie

  (z. B.: IV, 145, xii)



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Kurse Notizen.

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dass Hamlet ein sagenhafter Prinz wäre, die fanatischen
Anhänger Shakespeare'* fuhren fort, nach Elseneur zu pilgern.
Aber der tüchtige Gastwirth hatte nicht mit der Manie der
Reliquienjäger gerechnet. Das apokryphe Monument, das
auf dem Gipfel eines bewaldeten Hügels liegt, besteht aus
einem Haufen unbehauener Steine, auf denen sich ein Monolith
erhebt, der die Inschrift trägt. Ohne weiteres Aufheben
zu machen, ersetzte man weise die von den Sammlern
fortgeschleppten Steine. Das ging bisher ganz gut. Jetzt
aber weigert sich die Stadtbehörde, die kontraktlich verpflichtet
war, das berühmte Grab zu „unterhalten", auch
weiterhin die entführten Steine wieder zu ersetzen, und auf
diese Weise hat man den kleinen Handel entdeckt, der darin
bestand, zu hohen Preisen den begeisterten Shakespearianern
die Erzeugnisse eines benachbarten Steinbruchs zu verkaufen
. Der Höhepunkt aber ist, dass der brave Gastwirth
jetzt das Anerbieten macht, auf seine Kosten das historische
Grab an den Fuss des Hügels zu „transportiren", um die
Transportkosten für die Steine zu verringern. Und die
Stadtbebörde nimmt das Anerbieten an, unter der Bedingung
— o tempora, o mores! —, dass sie von den Erträgen des
Verkaufs die Hälfte abbekommt.

(0. K. im „Sammler" v. J. Nr. 109.)
g) „Was geschieht mit Wahnsinnigen, wenn sie
verbrecherische Handlungen begehen?" Das war das Thema,
welches die Verhandlungen des Congresses für Criminal-
Anthropologie in Amsterdam beherrschte. Der Director
der Irrenanstalt in Dover, Prof. Meyer, stellte vor Allem fest,
dass ein grosser Unterschied zwischen nichtverbrecherischen
Irrsinnigen und verbrecherischen Wahnsinnigen bestehe. Es
würde der Verwalter einer Irrenanstalt sich schon deshalb
nicht leicht entschliessen, irrsinnige Verbrecher aufzunehmen,
selbst wenn es feststünde, dass sie in eine Irrenanstalt gehören,
weil sie vermöge ihrer Verbrechernatur erfahrungsgemäss
gelegentlich Unruhen in der Anstalt hervorrufen und so eine
Gefahr für andere Kranke bedeuten. Die Irrsinnigen selbst
aber hätten ein gutes Gefühl dafür, welcher Kranke seinen
Handlungen nach, wenn auch ohne vollständige Verantwortlichkeit
, ein Verbrecher sei und welcher nicht. Die sogenannten
moralisch Irrsinnigen sträuben sich, mit verbrecherischen
Kranken beisammen zu sein. Weiter sei auch zu beachten,
dass durch die Furcht der moralisch Kranken vor den verbrecherisch
Kranken die Letzteren in unverdienter Weise
verletzt würden und sich darum noch unglücklicher fühlten,
als im Verkehr mit ihresgleichen. Aus allen diesen Gründen
sei auf eine Separation der beiden Gruppen zu dringen. Man


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