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Knopstück-Rowel: Verhütung des Lebendigbegrabenwerdens. 417
IL Abtheilung.
Theoretisches und Kritisches.
Absolut sichere Verhütung des Lebendig-
begrabenwerdens durch Behandlung des Todten mit
Kälte, Finsterniss und Einsamkeit.
Unfehlbares Schutzverfahren gegen das spontane
Wiedererwachen scheintodter Personen im Grabe.
Von Kiiop&tiiek-Bowel, Physiker in Dresden.
Bekanntlich sind neuerdings wieder Petitionen an den
Reichstag gelangt, die durch den Erlass reichsgesetzlicher
Bestimmungen es unmöglich gemacht sehen wollen, dass
scheintodte Personen begraben werden. Nach
Regierungserklärungen ist die thatsächliche Lage auf
diesem Gebiete gegenwärtig die, dass zur Verhütung der
Beerdigung Scheintodter die in den einzelnen Bundesstaaten
erlassenen Polizeiverordnungen über das Begräbnisswesen
dienen. In diesen Verordnungen ist in der Regel vorgeschrieben
, dass die Beerdigungen nicht ohne Vorwissen der
Polizeibehörden und nicht vor Ablauf eines gewissen Zeitraumes
nach dem Ableben der verstorbenen Personen erfolgen
dürfen. Auf Grund der Reichsverfassung würde die
Regelung der Bestattung von Leichen von Reichswegen
zulässig sein. Die Petitionskommission des Reichstages, die
sich mit dieser Frage wiederholt eingehend beschäftigt hat,
hat Ueberweisung der Petitionen an den Reichskanzler beschlossen
.
Es dürfte daher die ungesäumte Veröffentlichung eines
noch vollkommen unbekannten postmortalen Schutzverfahrens
dringend angezeigt sein, durch welches das
Lebendigbegrabenwerden absolut unmöglich
gemacht wird.
Obwohl der eigentliche Scheintod in Wahrheit
eine äusserst seltene Ausnahme des natürlichen Todes
ist, dürfen wir schon aus dem Grunde nicht aufhören, nach
einem unfehlbaren Schutzverfahren gegen das Lebendigbegrabenwerden
, gegen das „spontane — von selbst eintretende
— Wiedererwachen scheintodter Personen im Grabe" zu
forschen, weil es ab und zu wie eine grosse, allgemeine
Angst durch die Gemüther der keinen Augenblick vor dem
Tode sicheren Menschen geht: es könnte vielleicht doch
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