Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
30. Jahrgang.1903
Seite: 45
(PDF, 181 MB)
Bibliographische Information
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Parapsychologie und Grenzgebiete der Psychologie

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v. Paimwltz: Die Psychologie im Gerichtssaal

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dass man mit der Suggestion nicht spielen soll.
Das werden übrigens alle Leute bestätigen, die Erfahrung
in der Sache haben.

Die Psychologie im Qericlitssaal.

Ueber dieses Thema hielt im November vor. J. in der
„psychologischen Gesellschaft1' zu München ein dortiger
Rechtanwalt, Dr. v. Pannwitz, der Vertheidiger in manchem
Sensations- und Monstreprozesse, vor einem sehr zahlreichen,
gewählten Publikum, unter dem auch die Frauenwelt stark
vertreten war, einen fast zweistündigen interessanten Vortrag
, über den „Der Sammler" (Beil. z. Augsb. Abendz.
Nr. 141 v. J.) wie folgt, berichtet: Der Redner, der hier
Gelegenheit hatte, der wissenschaftlichen Foisehung durch
einen vollen Griff ms praktische Leben zu Hilfe zu kommen,
wi^s einleitend darauf hin, wie die Jurisprudenz vor nicht
gar langer Zeit noch von oben herab angesehen wurde,
weil ihr zu viel Handwerksmässiges anhatte. Doch mit
Unrecht; das Material, mit dem der Jurist arbeitet, ist das
kostbarste, der Mensch, deshalb hat der Jurist den Menschen
kennen zu lernen. Wer sich einbildet, er werde das Notwendige
im gegebenen Momente von selbst finden,^der irrt
sich. —

Die Kriminal-Psychologie, die Lehre von den
Verbrechen und den Motiven, hat sich mit allen Personen
zu beschäftigen, die im Gerichtssaal verkehren. In dem
Vortrage selbst kann es sich natürlich nur um ein begrenztes
Gebiet handeln. Ueber die forensische Bedeutung der
Hauptstütze der Rechtspflege, über die Bedeutung der
Zeugenaussagen, der bewusst unwahren und der erkennbar
pathologischen Aussagen ist hier nicht zu reden; es bleibt
für uns nur übrig die normale Aussage, die Aussage des
gutwilligen, unbeeinflussten Menschen, der den
Willen und das Bestreben hat, dem Gerichte die Wahrheit
zu sagen. Die Fehler können nun in der Wahrnehmung
selbst stecken; es fragt sich, ob Alles das, was der Zeuge
vor Gericht bekundet hat, auch wirklich geseheu
worden ist. In einem Wirthszimmer z. B., wo es unruhig
ist und ausserdem die meisten Gäste nicht mehr nüchtern
sind, entsteht ein Streit, bei dem ein Bierglas eine Rolle spielt
und einen der Betheiligten tödtheh verletzt. Einige Zeugen
beschwören, B. habe mit einem Glase geworfen, einige andere,
er habe mit einem Glase zugeschlagen. Nun braucht nur
noch ein Dritter ins Spiel zu kommen, und die Sache wird
gleich komplizirt: es ist auch ein Krug an die Wand ge-


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