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168 Psychische Studien. XXXV. Jahrg. 3. Heft. (März 1908.)
v. 14. Sept. 1907, S. 500). Derselbe lautet: Welche Leistungen
man früher von der Wünschelrute erwartete, schildert
nach der „Zeitschr. für Vermessungswesen" vom 1. Aug.
v. J. Joh. Jorfocus Beck in seinem Werke „Tractatus de jure
limitum". Er erwähnt, dass in der Streitsache des Andreas
Sonntag gegen Hans Bachmann der König in Polen durch
Verfügung vom 11. Aug. 1703 die Benutzung der Wünschelrute
(virgula mercurialis) zur Feststellung der streitigen
Grenzen genehmigte. Es wurde der Rutengänger Christian
Vogel mit dieser Feststellung beauftragt. Er begab sich
am 9. April 1704 in Begleitung der Gerichtsherren und der
beiden streitenden Besitzer nach dem Grenzlande, schnitt
eine Rute „von einem birckenen Reiss" zurecht und ging
mit dieser „durch beyder strittiger Partheyen Gehöltze quer
durch". Als die Rute ausschlug, erklärte er, auf der rechten
Rainung (Grenze) zu sein. Er wandte sich nach links, und
als er nach wenigen Schritten zu einer Tanne kam, „schlug
die Ruthe noch schärfer als vorhero, und gab der Ruthengänger
vor, es müsste bei jetzt gedachter Tanne ein Rainstein
stehen, wiese auch zugleich den Ort an, wo selbiger
stehen sollte. Als nun auf des Herrn Amtmanns Verordnung
an dem angezeigten Orte nachgegraben wurde, fand
man einen grossen Kieselstein, welcher, als er ausgegraben
ward, ziemlich lang, auch in die Länge und mit dem spitzigen
Ende, in die Erde gesetzt war, wobey sich auch zwey Zeugen
fanden'*. Zeugen sind Steinunterlagen, welche die Richtigkeit
des Grenzsteins darlegen sollen. Der Rutengänger fand
demnächst noch mehrere solcher Grenzsteine. „Worbey zu
merken war, dass alle obgedachte von dem Ruthengänger
angezeigte Steine sehr verwachsen waren, tieft in der Erde
stacken, und allem Ansehen nach wohl vor langer Zeit und
mit Fleiss mochten seyn gesetzet worden". Mit dieser Grenzfeststellung
gaben sich die Leute zufrieden. Das war die
Hauptsache! Der Streit wurde beigelegt. Die Frage, ob
es nötig sei, den Rutengänger vorher zu vereidigen, „als
wie ansonsten bey den Feldmessern zu geschehen pflegt",
wird von Beck verneint, „massen zwischen Beeden ein grosser
Unterschied darinnen vorwaltet, dass durch der Feldmesser
Gutachten die Irrungen derer Benachbarten wegen der
anstossenden Gütter entschieden werden: Hier aber redet
die Sache selber, ob Gräntz- und Marcksteine an demjenigen
Ort sich befunden, den die Ruthe zeigt".
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