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Klinckowstroem: Stellungnahme zu den Experimenten Bitter's. 89
nicht das herrschende, aber im Besitze der eigentlichen
Wissenschaft; jener gutmütig - heimtückische und verächtliche
Haufe, sagte er, wisse schier nicht mehr, wovon die
Rede sei, und habe also kaum mehr Worte, sich mit diesen
einzulassen. Ritter kommt dann noch einmal auf die Gründe
der von ihm beantragten „ Konstatation eines Gegenstandes
" zurück, „der gewöhnlich nur Eigentum der Masse, des
Volkes, sei, über den in der Wissenschaft durchaus keine
Ungewissheit mehr herrsche, der vielmehr auf dem Wege
von ihr zum Leben liege, und der nun zu Ehren gebracht
, den Kompendien gewonnen werden müsse."
Herr Ritter verlangte im übrigen (— nach dem gedrängten
Auszuge in der abgenötigten Erklärung der
Kommission vom 3. Dez. 1. J. [1807] —) zu diesen Versuchen:
I. Ein 1) von Campetti durchgangenes, 2) außerhalb der
Stadt befindliches, 3) doch nicht über zehn Minuten weit
vom Karlstor oder der Wohnung Campetti's entferntes
Grundstück, von 4) wenigstens 500 Fuß ins Gevierte, dessen
Boden 5) durchaus von gleicher Beschaffenheit, ohne 6)
von zu grobem Kies oder Sand zu sein, und z. B. in einer
guten, abgemähten Wiese, oder in einem heuer brach gelegenen
Acker bestände. Ferner 7) vollkommene Einschließung
des Platzes von allen Seiten mit dichten Bretterwänden
, so daß schlechterdings niemand bei den Versuchen
und ihrer Vorbereitung Zuschauer sein könnte, ja, daß
weder von einem benachbarten Hause, noch selbst von dem
höchsten Orte der Stadt aus, eine Beobachtung des Innern
möglich wäre.
II. Zur Herrichtung des Platzes und zur Verfertigung
der innerhalb desselben nötigen Gräben und Löcher, und
ihrer Wiederfüllung, wenigstens vier besoldete, in diesem
Geschäft geübte, streng nach den gegebenen Vorschriften
verfahrende Arbeiter, über welche man zu jeder Stunde
des Tages disponieren könnte, weil oft Gräben von 3—400
Fuß Länge und 2—3 Fuß Tiefe in wenigen Stunden, und
durchgängig mit der größten Gleichförmigkeit, gefertigt
werden müßten.
III. Einen fünften, noch besonders zur Verschwiegenheit
beeideten Arbeiter.
IV. Besetzung des Einganges des Platzes mit Wachen,
welche nicht blos die wenigen Stunden über, wo die Versuche
angestellt werden, sondern überhaupt kontinuierlich
mehrere Wochen lang so gestellt bleiben, daß sie selbst
auf keine Weise etwas von den Vorgängen im Innern bemerken
könnten, oder, falls sich dies nicht verhüten ließe,
verpflichtet wären, nichts vou dem Bemerkten zu verraten,
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