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Kurze Notizen
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„amerikanischa geschulten Betrügern bei unkontrollierten
Sitzungen im eigenen Heim, bezw. in den Eäumen ihrer
Gönner leichter fallen wird, begeisterte Anhänger des
Spiritismus zu täuschen, als dies vor einer in solchen
Dingen erfahrenen wissenschaftlichen Kommission gelingen
kann. In einem energischen, uns in Abschrift freundlichst
mitgeteilten englischen Schreiben an Bailey (dat. London,
28. Febr.) bezeichnet Prof. Reichel das Verhalten dieses
Herrn, der auch noch die Stirne hatte, zu behaupten, das
Komitee in Grenoble habe die Tests erhalten, die es verdiente
, als ganz unverantwortlich und zugleich als höchst
töricht. Er>t ihr* gleichfalls den Bat? Europa sobald
wie möglich wieder zu verlassen, um nicht mit den Behörden
in Konflikt zu kommen, und wirft ihm nicht sowohl
die für ihn bezahlten 5200 frcs. als den Umstand vor, daß
er durch den ihm in Grenoble nachgewiesenen Betrug ihn
selbst (R.), wie auch seinen Gönner Mr. Stanford und Mrs.
Bright, die Herausgeberin des in Melbourne erscheinenden
„ Harbinger of Light % schwer kompromittiert, ja lächerlich
gemacht habe. — B. scheint nun auch die von Prof. Reichel
bei Mr. Shipley, dem Herausgeber des „Light*, für seine
Bückfahrt deponierte Summe zur Abreise benützt zu haben,
ohne die von der „London Spiritualist Alliance" geplanten
Sitzungen zu geben. Als® ungefähr dasselbe nichtswürdige
Verhalten, wie früher bei seinem ersten Aufenthalt auf
dem Kontinent! Oberst de Bochas will im März oder
April Näheres über die Vorgänge in Grenoble veröffentlichen
. Die Opferwilligkeit und Wahrheitsliebe unseres
früheren Mitarbeiters Reichel verdient auch bei dieser
traurigen Enttäuschung volle Anerkennung. In magnis
voluisse sat est!*)
d) Uber die „Wunder* des angeblichen
Grafen de Sa^äk erhalten wir aus der Bepüblica de
Chile, dat. Punta Arenas, 6. Febr. 1910, nachfolgende
dankenswerte Aufklärung: „Im Septemberheft 1909 der
*) Zu einer Auszahlung der Rückfahrt lag übrigens für Herrn
Prof. R., nachdem das Medium des bewußten Betrugs überführt
war, u. E. keine moralische, geschweige rechtliche Verpflichtung
vor, weil die Grundlage der Zusage selbstredend doch die Voraussetzung
der Echtheit der von B. behaupteten „mediumistischen*
Vorführungen war. Es dürfte sich vielleicht empfehlen, da
Generosität gegenüber Betrügern übel angebracht zu sein pflegt
und solche höchstens zur Fortsetzung ihres unehrlichen Erwerbes
ermuntert, bei künftigen derartigen Vereinbarungen mit Medien
ausdrücklich einen Schlußsatz des Inhalts aufzunehmen, daß der
Nachweis betrügerischer Manipulationen jeder weiteren Honorarverpflichtung
entbindet. — Red.
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