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Clericua: Kundgebung eines Verstorbenen und eines Sterbenden. 145
Kundgebung eines Verstorbenen und eines
Sterbenden.
Von Dr. Joh. Clericus.*)
1.
Augustinerpater Simon Schreck in Freising teilte mir
mit, er habe aus dem Munde des verstorbenen Pfarrers
Walter von Aub (Bezirksamt Ochsenfurt) Folgendes vernommen
:
Der Freund des Pfarrers Walter, Dechant Kuhn
(gest. in Haßfurt a. Main) wurde in seiner Jugend, während
ev an der Lateinschule studierte, von einem gewissen
Pfarrer Willkomm unterstützt. Während Kuhn auf dem
Gymnasium war (damals, in den dreißiger Jahren des
19. Jahrhunderts, die sechste Klasse) starb Pfarrer Willkomm
unerwartet infolge eines Unglücksfalles. Kuhn
absolvierte das Gymnasium und trat in das Würzburger
Priesterseminar ein. Eines Abends, als er sich zu Bette
gelegt und kaum die Augen geschlossen hatte, schlägt
jemand auf seine Schulter Er öffnet die Augen und sieht
seinen verstorbenen Wohltäter, Pfarrer Willkomm, vor sich
stehen. Kuhn stieß einen Schrei aus, so daß alle Alumnen
im Schlafsaal es hörten (die einzelnen Schlafräume sind nur
durch Vorhänge von einander geschieden). Willkomm
sprach nur die Worte: „Bete für mich* und verschwand.
Kuhn, der fest überzeugt war, nicht von einem bloßen
Traumbild geschreckt zu sein, fastete nun den ganzen Tag
und brachte viele Stunden betend in der Seminarkirche zu
bis zum nächsten Abend. Aber am zweiten und dritten
Abend wiederholte sich die Erscheinung mit derselben Bitte.
Katlos wandte sich nun Kuhn an den Regens des Seminars.
I>er gab ihm den Rat, er solle ein Gelübde machen, täglich
bestimmte Gebete" und Übungen für seinen Wohltäter zu
verrichten, und, sobald er Priester geworden sei, die ersteu
heiligen Messen für Willkomm zu zelebrieren. Kuhn
machte das Gelübde und die Erscheinungen hörten von
da an auf.
Ich bemerke zu diesem Bericht, daß ich während meiner
Kaplanszeit Dechant Kuhn persönlich kennen lernte und
jahrelang mit ihm zusammentraf. Er war ein musterhaft
würdiger und wohl unterrichteter Geistlicher. Da ich aber
*) Wir sind dem hochwürdigen Herrn Keferenten für die volle
Namensnennung der Zeugen zu besonderem Dank verpflichtet.
Ti e d.
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