Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
47. Jahrgang.1920
Seite: 77
(PDF, 183 MB)
Bibliographische Information
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Grabinski: Das Phänomen der eingebrannten Hand. 77

Es ist klar, daß es bei Beurteilung der eingebrannten Hand
nur ziwei Möglichkeiten gibt: Betrug oder Wahrheit.
Dasselbe gilt auch von den Berichten, die darüber existieren: Entweder
sie sind echt und geben Aufschluß über einen, wenn auch
vielleicht subjektiv aufgefaßten, aber objektiven Vorgang, oder sie
sind gefälscht bzw. tendenziös abgefaßt

Was nun zunächst die Berichte angeht, die mir im Original
als Beilage zu den Handabdrücken vorlagen, so muß ich sagen,
daß ich keinen einzigen Umstand ausfindig zu machen imstande
war, der für eine Fälschung oder tendenziöse Abfassung gesprochen
hätte. In dem einen Falle (Pflochsbach) erhielten die einzelnen
Berichte sogar eine gegenseitige Bestätigung, trotzdem sie unabhängig
voneinander verfaßt waren. Auffällig ist nur, daß im
Kloster Maria Einsiedeln, wo der Pflochsbacher Abdruck anläßlich
einer Wallfahrt eines gewissen Kaspar Röslein entstanden sein soll,
keinerlei Aufzeichnung über diesen Vorgang aufzufinden gewesen
ist, wie mir der verdiente Stiftsarchivar Dr. Odilo Ringholz auf
Veranlassung des hochwürdigsten Herrn Fürstabts mitteilte, trotzdem
er dieserhalb recht sorgfältige Nachforschungen anstellte. Dagegen
machte mir Herr Dr. 0. Ringholz Mitteilung von einem von
ihm entdeckten Wallfahrisweg, der in früheren Zeiten von Süddeutschland
nach der Schweiz führte und der stellenweise mit der
Reiseroute übereinstimmt, die Kaspar Röslein in sein Reisebüchlein
eingetragen hatte und das mir ebenfalls vorlag. Dieser wollte
ursprünglich nach Rom (der bischöfliche Geleitbrief für K. R. lag
mir ebenfalls vor), um ein Gelöbnis zu erfüllen, soll aber laut Bericht
in Maria Einsiedeln krank geworden sein und nachher in der
Klosterkirche das Einbrennen der Hand in sein Taschentuch (es
handelte sich angeblich um den Geist seines verstorbenen Bruders)
erlebt haben. Tatsächlich reichen seine Ortseintragungen in das
Büchlein auch nur bis Maria Einsiedeln. Der Umstand mm, daß
in den Klosterakten nichts über diesen Vorfall vermerkt ist, braucht
noch nicht als Beweis eines Betruges zu gelten, denen -ich komme
nachher noch auf eineji ähnlichen, aber so gut wie einwandfrei beglaubigten
Fall zu sprechen, der sich auch in einer Kirche
— und zwar in neuerer Zeit abspielte — und in dem auch nichts
in den Kirchenakten oder bei der zuständigen khchlichen Behörde
vermerkt war.

In dem Fall von Hall (Tirol) lagen mir die Untersuchungs-
/ akten des bischöflichen Konsistoriums in Brixen und der Originalantrag
an dieses Konsistorium zwecks Vornahme der Untersuchung
vor. Die Untersuchung durch diese Behörde war eine außerordentlich
genaue, denn die Zeugen wurden, wie die Aussagen ergaben
, einem eingehenden Verhör unterworfen und in einer Weise
verhört, wie es heute auch kaum besser hätte geschehen können.


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