Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
48. Jahrgang.1921
Seite: 618
(PDF, 212 MB)
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618 Psychische Studien, XLVIII. Jahrg. 11. Heft. (November 1Q21.)

Der Sachverständige und Zeuge Regierungs-Obermedizinai-
rat Dr. S a n d n e r (Nürnberg) erklärte, daß er aus seinen
Beobachtungen beim Tischversuch keine Schlußfolgerungen
ziehe, daß er keinerlei Anhaltspunkte dafür habe, daß das
Kind oder die Mutter bei den Vorgängen die Hand im Spiele
gehabt hätten, und daß er es für unwahrscheinlich halte,
daß eine 'dritte Person einen Schabernack getrieben hat.
Wörtlich sagt Dr. Sandner: ,,Wenn ich auch nur den leisesten
Verdacht gehabt hätte, hätte ich das Kind sofort gepackt
." Auf Anfrage erklärte Dr. Sandner noch, daß es
auch ausgeschlossen war, daß das Tischchen mittels eines
Fadens oder einer Schnur gezogen worden sei oder die drei
Aerzte sich etwa selbst etwas vorgemacht hätten, indem einer
von ihnen mit dem Fuß das Tischchen bewegte.

Dr. K o 1 b äußerte sich dahin, daß mit Bestimmtheit anzunehmen
sei, daß der Täter unter den Hausbewohnern zu
suchen ist, und gewisse Verdachtsgründe es wahrscheinlich
erscheinen lassen, daß das Kind die Sache gemacht hat.

Letztere Anschauung stützt sich auf die Aussage des
Bürgermeisters Hertleif daß er 2% Wochen nach Aufhören
der Wurferscheinungen im Reitzleinschen Hause sah, wie
das Kind die Hand erhob, als wenn es werfen wollte Er
konnte aber einen Gegenstand weder in der
Hand des Kindes, noch in 'der Luft fliegen
sehen, noch trotz eifrigen Suchens finden.
Diese eine Beobachtung wird als Beweis gegen das
Kind verwertet, die anderen Beobachtungen aber, bei denen
ein Gegenstand fliegend wahrgenommen wurde, jedoch die
Abflugstelle nicht erkannt werden konnte, werden als „viel
zu mangelhaft" bezeichnet, die Versuche mit dem Tisch
nicht in Berücksichtigung gezogen!

In der mündlichen Begründung des Urteils erklärte der
Verhandlungsleiter Amtsgerichtsrat Frank, daß das Gericht
glaube, daß die Vorgänge auf natürliche undmensch-
liche Einwirkungen zurückzuführen seien, wenn auch
nicht erwiesen sei, daß sie geräde durch die 10 jährige Sophie
Felsch hervorgerufen wurden.

Der Verteidiger Rechtsanwalt Hofmann hatte in seiner
Rede der Meinung Ausdruck gegeben, daß, wenn das Gericht
die Angeklagten verurteile, es dadurch die Einwirkung
okkulter Kräfte zugebe. Diese Aeußerung dürfte im Zusammenhang
mit den Anschauungen Dr. Kolbs die vorsichtige
Abfassung der Urteilsbegründung beeinflußt haben.
Es ist selbstverständlich, daß das Gericht nicht die richtige
Stelle und berufen ist, zu entscheiden, ob es eine Telekinese,
d. h. Fernwirkung ohne Kontakt gibt.

Während Dr. Sandner und Dr. Böhm auf Grund
eigener Wahrnehmung unter der Bestätigung
anwesender Augen- und Ohrenzeugen zu der


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