Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
49. Jahrgang.1922
Seite: 637
(PDF, 191 MB)
Bibliographische Information
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Langner: Ein Chiromantenprozeß in Hambarg.

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Alle, die es emst um die Methoden der Zukunftsergründung
meinen, werden vielleicht darum gekämpft haben, ob man
rückhaltlos solche Aeußerungen machen darf oder nicht.
Zu einem Entschluß nach der einen oder anderen Richtung
bin ich selbst noch nicht gekommen, denn auch mich befällt
noch eine gewisse Furcht, wenn ich auf irgendwelche Weise
ein zukünftiges Verhängnis erfahre. Im übrigen waren
die Probleme, die der Prozeß aufwarf, nicht neu. Der
Verlauf der Affäre war folgender:

Zwei Damen waren von Cassatarry bedient worden und
waren imgehalten über den „Schwindel", den sie erfahren
hätten und gingen zur Polizei. Es erfolgte ein Strafbefehl
von 2000 Mark. Der Angeklagte erhob Einspruch und das
Schöffengericht V. erkannte auf 1000 Mark Geldstrafe.
Von Interesse ist, daß schon diese Verhandlung ergab,
bzw. daß das Gericht zugab, daß die Möglichkeit bestehe
, Charakter- und Geistesveranlagung sowie Krank*
heiten auf Grund der Handformen und Handlinien
festzustellen, aber nicht daraus
Schlüsse auf die Zukunft gezogen werden können.
Die zur Entlastung vorgeladenen Zeugen wurden vom
Schöffengericht abgelehnt. Vergeblich stellte sich auch
der Handlinienkünstler dem Gericht zur Verfügung, jedem
der Herren vor dem Forum die eigenen Runen der Hand
auszulegen.

Die Berufung an das Landgericht hatte ein zweistündiges
harmloses Theater zur Folge. Ein ganzer Apparat
von Zeugen wurde von dem Angeklagten auf die Beine
gebracht, im wesentlichen ^eugen aus akademischen
Kreisen, die ihn einmal konsultiert hatten und auf deren
Zeugnis er stolz ist. Das Zeugnis von zwei Aerzten
— alles unter Eid — wirkte denn wesentlich entlastend,
da diese ihr wi ssenschaftliches Interesse an der
Chiromantie bekundeten, auf das schwere Ringen anderer
Wissenschaften, wie der Homöopathie, um die Anerkennung
hinwiesen. Die Aussagen waren in dem Punkte stereotyp:
„Es stimmte verblüffend, kein Mensch konnte es wissen,
was mir da einmal von dem Herrn C. gesagt wurde, genauer
konnte ich mich selbst nicht kennen." Das machte
Eindruck, und die eidlichen Bekundtingen mußten berücksichtigt
werden. Der Staatsanwalt beantragte die Verwerfung
der Berufung. Das Gericht verwarf jedoch
nur den Gedanken der Möglichkeit einer Zukunftserkennung
, erkannte aber im Urteil auf Freisprechung
, da der Angeklagte im guten Glauben an
seine Sache gehandelt habe und ein Betrug in seiner Handlungsweise
nicht gesehen werden könnte.


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