Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
51. Jahrgang.1924
Seite: 570
(PDF, 233 MB)
Bibliographische Information
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Parapsychologie und Grenzgebiete der Psychologie

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570 Psychische Studien. LI. Jahrgang. 9. Heft. (September 1924.)

heit und Fülle — ein Buch, das ästhetischen Genuß bereitet. Doch das
ist dem Verf. nicht einmal die Hauptsache, vielmehr nur der Rahmen
für seine Lehre, eine leicht eingängliche, eindringliche Einführung in
Wesen und Bedeutung des Okkulten und Religiösen und der aus beiden
gereiften Lebenserkenntnis und Lebensführung. Wer um das Problem
ringt, wie eine am Jenseitigen orientierte frohe, freie Diesseitigkeit
nicht nur möglich, sondern natürliche Pflicht ist, der lese dieses Buch!

A. Grobe-Wutischky.

Erwin Rousselle. Mysterium der Wandlung. Der Weg zur
Vollendung in den Weltreligiouen. Reichl, Darmstadt 1923.
Die gedankenreiche, anregende kleine Schrift ist aus Vorträgen
hervorgegangen, die der Verfasser in der Darmstädter Schule der Weisheit
bei verschiedenen Tagungen gehalten hat. Rousselle beschreibt und
erläutert die drei Stufen des „Pfades": Reinigung, Erleuchtung, unio
mystica (Vereinigung mit Gott oder mit dem Sinn der Welt), und weist
nach, daß sich diese Hauptstufen in sämtlichen religiösen Riten, Exerzitien
, Mysterien bei den verschiedensten Völkern in wesentlich identischer
Form entwickelt haben. Religionsphilosophie und psychoanalytisches
Wissen sind in dem Büchlein zusammengefaßt. R a b e 1.

Dr. Allbert Hellwig, Landgerichtsdirektor. „Okkultismus und
Strafrechtspfleg e". Ueber die Verwendung von Hellsehern
bei Aufklärung von Verbrechen. Bern und Leipzig 1924. Verlag
Ernst Bircher A.-G. 112 Seiten.

Der Gesamteindruck dieses Buches ist leider in verschiedenster
Hinsicht durchaus negativ. Man erwartet nach den verschiedenen vorangegangenen
Zeitungsartikeln desselben Verfassers und nach der ausführlichen
Einleitung eine präzise akienmäßige Darstellung von Strafrechtsfällen
, bei denen Hellseher, sei es zufällig, sei es auf Veranlassung
von Behörden usw., tätig geworden sind, sowie eine möglichst objektive
Kritik der einzelnen Fälle. In dieser Erwartung wird man getäuscht.
Erörtert wird als erster Fall (Seite 27 bis 39) ein Tätig werden des angeblichen
Hellsehers Rasty in Zoppot, der ganz offensichtlich nach der
Darstellung des Verfassers ein Betrüger war Der zweite Fall (Seite 39
bis 56) betrifft den Hamburger Hellseher Gr., der die Fragesteller anscheinend
stets mit der Planchette arbeiten läßt, offenbar also kein
Hellseher im eigentlichen Sinn des Wortes ist. Als dritter Fall (Seite 56
bis 73) werden die Fähigkeiten der Frau M. Schmidt aus Frankfurt a. M.,
besonders in Verbindung mit dem Heidelberger Bürgermeistermord,
einer Erörterung unterzogen, während den Schluß eine Kritik des
Hellsehmediums Megalis aus Wien (bekanntgeworden durch die Veröffentlichungen
Tartarugas) bildet. Nur im Fall des Heidelberger
Mordes ist der Versuch einer aktenmäßigen Darstellung unternommen,
die aber derart subjektiv angelegt ist, daß man nicht in der Lage ist,
den Akteninhalt zu rekonstruieren. Es wäre viel gewonnen gewesen,
wenn der Verf. die entscheidenden Stellen der Akten wörtlich zum
Abdruck gebracht hätte, um eine selbständige Stellungnahme des Lesers
zu ermöglichen. Der Hinweis (auf Seite 86), daß Verf. noch Akten
aus Braunschweig, Hannover, Stendal, Potsdam,* Insterburg, Lübeck
und anderen Orten habe, in denen Hellseher zur Aufklärung von Straffällen
ohne Erfolg verwendet worden sind, kann nicht befriedigen.

Verl, scheint es als sicher anzunehmen, daß „es bis heute keinen
hinreichend beglaubigten Fall von echtem räumlichen Hellsehen gebe"
(Seite 27), daß vielmehr meist Telepathie vorliege und daß damit das
Urteil über die praktische Verwendungsmöglichkeit des Hellsehens für
Zwecke der Strafrechtspflege schon gesprochen sei. Dieses Urteil des
Verf. ist sicher übereilt, um nicht zu sagen ein Vorurteil, ganz abgesehen
davon, daß auch Telepathie, genauer Psychometrie, für Zwecke
der Strafrechtspflege herangezogen werden könnte. Richtig an der
ganzen Polemik des Verf. ist nur soviel, daß der Richter in der Haupt-


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